IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl Teil I S. 749 ff.) hat der Bundesgesetzgeber Arbeitgeber grundsätzlich zur Auszahlung der einmaligen Energiepreispauschale im Kalenderjahr 2022 verpflichtet. Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums finden Sie ein umfangreiches FAQ zum Thema.

Über das dritte Entlastungspaket haben auch Rentnerinnen, Rentner sowie Versorgungsbeziehende eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich wie folgt:

 

Ist die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung anzugeben?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die erhaltene Pauschale ist in dem vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten und daher nicht zusätzlich im Rahmen der Steuererklärung anzugeben.  

Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn (z. B. „Minijobs“). Hier erfolgt ausnahmsweise keine Versteuerung der Energiepreispauschale.

Dies jedoch nur dann, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn im gesamten Jahr 2022 bezogen hat. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbständiger Tätigkeit erzielt werden, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften.

In den Fällen, in denen im Jahr 2022 Arbeitslohn aus einem aktiven Arbeitsverhältnis erzielt wurde, der nicht pauschal besteuert wird, gehört die Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Arbeitslohneinkünften und ist daher nicht zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben.

 

Rentnerinnen und Rentner 

Bei Rentnerinnen und Rentnern gilt die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Einkünften, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgt.

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.

Das Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung der Energiepreispauschale und wird diese von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

 

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Bei der Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende handelt es sich um Leistungen der die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen. Sie sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) zuzuordnen und in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 Euro enthalten. Dies gilt entsprechend für darauf entfallende Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und gegebenenfalls Zuschlagsteuern). Bei der Abgabe der Steuererklärung ist die Energiepreispauschale nicht gesondert einzutragen.

 

Selbständig Tätige, Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende

Bei Selbständigen, Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden, die in 2022 keine Einkünfte aus einem aktiven Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis bezogen haben, ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Sie wird als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz behandelt. Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro wird nicht angewendet. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2022 automatisch. Daher ist sie nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.

 

Wer kann die Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragen?

Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale nicht bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben, erhalten die Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022. Neben den regulär zu machenden Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. 

Wer einen pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht, kann die Auszahlung der Energiepreispauschale über die Anlage „Sonstiges“ beantragen, soweit diese noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das gilt zum Beispiel für kurzfristig oder geringfügig Beschäftige sowie für Aushilfskräfte im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.

Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale war, dass man unbeschränkt steuerpflichtig ist und am Stichtag 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis stand und

  1. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist
  2. oder im Rahmen eines „Minijobs“ (§ 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz) pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

 

Selbständig Tätige, Land- und Forstwirte und Gewerbebetreibende

Selbständige, Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende haben die Energiepreispauschale über die entsprechende einmalige Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 Euro für das III. Quartal 2022 von Amts wegen erhalten.

Lagen die Vorauszahlungen unter 300 Euro, erfolgte eine Herabsetzung auf „0 Euro“. Die verbleibende Energiepreispauschale wird in solchen Fällen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2022 berücksichtigt. Dass die Herabsetzung seitens der Finanzverwaltung veranlasst wurde, kann dem geänderten Vorauszahlungsbescheid für das III. Quartal 2022 entnommen werden.