IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/
Logo: nrwGOV Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch eine Stiftung kann eine Person (die Stifterin oder der Stifter) ihr Vermögen (oder einen Teil davon) einem bestimmten, meist gemeinnützigen, Zweck widmen. Im sogenannten Stiftungsgeschäft verpflichtet sich die Stifterin oder der Stifter dazu, das Vermögen auf die Stiftung zu übertragen und legt zudem in einer Satzung den Namen, den Sitz, den Zweck sowie die Organe (zum Beispiel Vorstand) der Stiftung fest. Eine Stiftung ist also letztlich eine verselbstständigte Vermögensmasse, die der dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von der Stifterin oder vom Stifter bestimmten Zwecks dient. In der Regel wird der Zweck der Stiftung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfüllt, das Grundvermögen selbst  ist  ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen steht nicht mehr im Eigentum der stiftenden Person. Außerdem hat eine Stiftung - anders als ein Verein oder zum Beispiel eine GmbH - weder Mitglieder noch Anteilseigner.

Um diese Frage beantworten zu können, müssen Sie zunächst überlegen, ob die Stiftung rechtsfähig sein soll.

 

Rechtsfähige Stiftung

Eine Stiftung wird mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde rechtsfähig.  Stiftungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei rechtsfähigen Stiftungen sind Ihre Ansprechpersonen im Rahmen der Stiftungsgründung das Referat für Gemeinnützigkeit in der Oberfinanzdirektion des Landes Nordrhein-Westfalen (für steuerliche oder gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen) und die zuständige Bezirksregierung (für stiftungsrechtliche Fragen).
Zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung können Sie sich mit dem Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung an die Stiftungsbehörde bei der zuständigen Bezirksregierung wenden. Diese wird die Unterlagen im Anerkennungsverfahren an die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weiterleiten.   

 

Nicht rechtsfähige Stiftung bzw. Treuhandstiftung

Nicht rechtsfähige Stiftungen sind solche, die nicht durch eine Anerkennung der Stiftungsbehörden Rechtsfähigkeit erlangen. Häufigster Anwendungsfall ist die sogenannte Treuhandstiftung. Diese kann rechtlich nicht eigenständig tätig werden und wird durch einen sogenannten „Treuhänder“ vertreten. Dieser handelt in eigenem Namen für die Stiftung und verwaltet das Vermögen der Stiftung. 
In diesen Fällen ist die zuständige Ansprechperson für steuerliche oder gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen das jeweilige Finanzamt.
 

Hinweis:

Die Beiträge in diesem Internetauftritt zu den gemeinnützigen Vereinen beziehen sich grundsätzlich auch auf die gemeinnützigen Stiftungen. Die Regelungen gelten entsprechend.