Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen kann auf Antrag auf Sie als Eltern übertragen werden, wenn er einem Kind zusteht, für das Sie
- Anspruch auf Kindergeld haben oder
- die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten.
Für die Übertragung ist es erforderlich, dass eine Berücksichtigung nicht bereits für das Kind in dessen Einkommensteuerveranlagung oder in Form einer Lohnsteuerermäßigung erfolgt ist und dass das Kind den Pauschbetrag auch zukünftig nicht in einer eigenen Einkommensteuererklärung für das gleiche Kalenderjahr geltend machen will.
Bei alleinstehenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Pauschbetrag für das behinderte Kind grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Kinderfreibetrag bereits auf nur einen Elternteil übertragen wurde.
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.