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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Lohnsteuerabzugsmerkmale

Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die Höhe der monatlichen Lohnsteuer bestimmt sich insbesondere anhand der sogenannten „Lohnsteuerabzugsmerkmale“. Diese werden der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber elektronisch als sogenannte „ELStAM“ (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) zur Verfügung gestellt. 

Die Arbeitsgeberin bzw. der Arbeitgeber hält unter anderem die Lohnsteuer von Ihrem Bruttoarbeitslohn ein. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag „Lohnsteuer für Arbeitnehmende“.

Folgende Faktoren haben zum Beispiel Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Lohnsteuer:

  • Steuerklasse
  • Anzahl der Kinder
  • Konfessionszugehörigkeit
  • Freibeträge, wie beispielsweise für Werbungskosten

 

Wie kann ich eine Änderung beantragen?

Hierzu müssen Sie immer den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ ausfüllen und bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Zusätzlich müssen Sie die für Ihr Anliegen erforderlichen Anlagen ausfüllen. 

Nähere Informationen, welche Anlagen neben dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ können Sie den folgenden Informationen entnehmen. 

Wussten Sie schon?

Ihren Antrag können Sie ganz einfach online über www.elster.de stellen. Dort können Sie auch Ihre bei der Finanzverwaltung hinterlegten ELStAM einsehen.

Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)

Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)

Sie haben hohe Ausgaben und möchten nicht warten, bis Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben können? Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie beim Finanzamt Freibeträge für verschiedene Ausgaben beantragen. 

Die beantragten Freibeträge kann Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber abrufen. Dies hat zur Folge, dass Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss und Ihnen am Ende des Monats mehr Geld zur Verfügung steht.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können Sie unter anderem Freibeträge beantragen: 

  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Freibeträge
    • wegen erhöhter Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Zum Beispiel:
      • Fahrtkosten, 
      • Reisekosten, 
      • Fortbildungskosten
    • wegen Kinderbetreuungskosten
    • wegen Sonderausgaben, ausgenommen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, bei Ehegatten/ Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen 72 Euro, übersteigen
    • wegen außergewöhnlicher Belastungen; zum Beispiel Krankheitskosten
    • wegen Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind
    • aufgrund von Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene
    • aufgrund von Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen
    • aufgrund von Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen

Weitere Informationen und Voraussetzungen zu den steuerlichen Begriffen „Werbungskosten“, „Sonderausgaben“ oder auch „außergewöhnliche Belastungen“ finden Sie auch in unserem Menüpunkt Steuerinfos

Anhand der abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ermittelt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber die von Ihnen monatlich zu zahlende Lohnsteuer und führt diese für Sie an das Finanzamt ab. Bei der Berechnung werden bereits folgende Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen:

  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen 1 bis 5
  • der Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen
  • der Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen 1 bis 5
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag
  • die Vorsorgepauschale
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse 2 berücksichtigt worden ist und solange für ein Kind bereits ein gültiger Kinderfreibetrag vermerkt ist) sowie
  • der Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie bequem elektronisch über ELSTER an Ihr zuständiges Finanzamt senden. Nach der einmaligen Registrierung benötigen Sie hierzu weder einen Drucker, noch müssen Sie den Antrag an das Finanzamt postalisch versenden oder diesen persönlich einreichen. 

Zusätzlich ist ein Antrag weiterhin durch das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ möglich. Den Antrag finden Sie in dem Formular-Management-System des Bundesministerium der Finanzen. Dem Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" sind nach Bedarf folgende Anlagen beizufügen:

  • die Anlage Kinder
  • die Anlage Werbungskosten
  • die Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
  • die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/ Energetische Maßnahmen
  • die Anlage Vereinfachter Antrag/ Sonstiges

Wenn Sie denselben Freibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr oder einen geringeren Freibetrag, genügt es den Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Anlage „Vereinfachter Antrag / Sonstiges“ auszufüllen. 

Vordruckausschnitt zur Anlage Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren Zeile 4 bis 6

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) grundsätzlich automatisch berücksichtigt werden. Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich zudem nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus. 

 

Gültigkeit des beantragten Freibetrags

Die Freibeträge müssen grundsätzlich jedes Jahr neu beantragt werden. Auf Antrag (Zeile 4 des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen) ist eine zweijährige Gültigkeit möglich. Eine Ausnahme besteht für Kinder unter 18 Jahren und Menschen mit Behinderungen. Der Freibetrag für Kinder unter 18 Jahren ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gültig. Den Freibetrag für Menschen mit Behinderungen müssen Sie nur dann neu beantragen, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist oder sich der Grad der Behinderung geändert hat.

Beantragte Freibeträge werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen elektronisch abrufen. 
Die Möglichkeit für die Antragstellung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Der Antrag für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt gestellt werden, damit Sie den Freibetrag noch für das Jahr des Antrages nutzen können. Der Grund ist, dass ein Freibetrag nur für das Kalenderjahr eingetragen werden kann, in denen Ihre Ausgaben voraussichtlich anfallen oder angefallen sind. Dies ist spätestens im Lohnzahlungszeitraum Dezember möglich. Der beantragte Freibetrag wird anteilig auf die einzelnen Monate verteilt. Für Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung, die im Januar gestellt werden, erfolgt eine Änderung ausnahmsweise ab dem 1. Januar. Werden Anträge in den folgenden Monaten gestellt, so wird der Freibetrag erst ab dem Folgemonat der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. 

Ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann nur dann beantragt werden, wenn die Kosten und Beträge im Kalenderjahr insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. 

Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen. 

Die Antragsgrenze gilt nicht für

  • die Eintragung von Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene
  • Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • die Steuerermäßigung für haushaltnahe Beschäftigung, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie
  • die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Hinweis:

Wer die Berücksichtigung eines Freibetrages beantragt, ist grundsätzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Von dieser Abgabepflicht sind Sie befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn nicht höher ist als

  • die Summe aus dem Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag bei einer Einzelveranlagung oder 
  • die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag bei einer Zusammenveranlagung

oder bei Ihnen lediglich 

  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
  • der Pauschbetrag für Hinterbliebene
  • die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro) eingetragen wurden oder 
  • die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.

Steuerklassenwechsel

Steuerklassenwechsel

Allgemeine Informationen zu den Steuerklassen finden Sie im Beitrag „Lohnsteuerklassen“.

 

Wie können Ehegatten einen Wechsel der Steuerklasse beantragen?

Reichen Sie hierzu bitte das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ zusammen mit der Anlage „Steuerklassenwechsel“ ein. In den Zeilen 4 und 5 können Sie angeben, welche Steuerklassenkombination Sie wünschen: 

Vordruckausschnitt zum Steuerklassenwechsel bei Eheatten Zeile 4 und 5

Sofern Sie die Steuerklasse IV/Faktor beantragen, sind zusätzliche Angaben in den Zeilen 6 bis 16 erforderlich.

 

Haben Sie sich dauernd getrennt?

In diesem Fall sind Sie verpflichtet dies dem Finanzamt mitzuteilen. Reichen Sie hierzu bitte das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ zusammen mit der Anlage „Steuerklassenwechsel“ ein und geben in der Zeile 17 das Datum Ihrer Trennung an. 

 

Wie beantrage ich die Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)?

Reichen Sie hierzu bitte das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ zusammen mit der Anlage „Kinder“ ein und machen insbesondere Angaben zu den Zeilen 41 bis 47:

Vordruckausschnitt zur Anlage Kinder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II / Freibetrag), Erhöhungsbetrag als Freibetrag Zeile 41 bis 47

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende können Sie dem Beitrag „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ entnehmen.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) nicht mehr vor, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Hierzu reichen Sie bitte das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ zusammen mit der Anlage „Steuerklassenwechsel“ ein und machen Angaben in der Zeile 33.

 

Weitere Anträge zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Weitere Anträge zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Mit der Anlage „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ zusammen mit dem Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ haben Sie unter anderem die Möglichkeit sich einen Auszug der Arbeitgeberabrufe mitteilen zu lassen.

  • §§38 bis 39f Einkommensteuergesetz (EStG)
  • §46 Absatz 2 Nummer 4 EStG

 

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