Hinweis für Ihre Steuererklärung
Haben Sie Lohn- oder Einkommensersatzleistungen erhalten, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben. Dafür ist zu unterscheiden, ob die Zahlungen von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber gezahlt wurden oder von anderen Leistungsträgern, wie zum Beispiel der Bundesagentur für Arbeit.
Bei den von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber gezahlten Leistungen handelt es sich um Lohnersatzleistungen. Diese hat Ihre Arbeitgeberin/ Ihr Arbeitgeber auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 15 auszuweisen. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits elektronisch vor, daher sind personelle Eintragungen von Ihnen nicht mehr erforderlich. Sollten die Beträge unzutreffend sein, dürfen Sie diese selbstverständlich ändern. Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit Mein ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Angaben zum Arbeitslohn – Angaben zu Lohn- / Entgeltersatzleistungen / Einnahmen vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Angaben in der Zeile 23 auf der Anlage N einzutragen.
Die von anderen Leistungsträgern gezahlten Einkommensersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld) werden nicht über die Anlage N erfasst. Vielmehr sind diese bei Nutzung von ELSTER auf dem Hauptvordruck unter Sonstige Angaben und Anträge - Einkommensersatzleistungen einzutragen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Angaben in der Zeile 35 auf dem Hauptvordruck ESt 1 A einzutragen. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung ebenfalls vor, sodass nur personelle Eintragungen von Ihnen vorzunehmen sind, wenn die Daten unzutreffend sind.