Die Steuerklasse 4 kann Ihnen in folgenden Fällen gewährt werden:
- Wenn Sie verheiratet oder verpartnert und von ihrem Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt lebend sind. Ihr Ehegatte/ Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin muss grundsätzlich im Inland leben. Für die Bewilligung der Steuerklasse 4 muss für Ihren Ehegatten/ Lebenspartner bzw. für Ihre Lebenspartnerin ebenfalls die Steuerklasse 4 genutzt werden.
- Sollten Sie verwitwet sein, wird für das Jahr, in dem Ihr Ehegatte/ Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin verstorben ist und für das folgende Jahr die Steuerklasse 3 gewährt
Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, welche im Inland wohnen, werden im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft jeweils automatisiert der Steuerklasse 4 zugeordnet. Ein Wechsel von der automatisierten Zuordnung der Steuerklasse 4 kann durch einen Antrag erfolgen. Im Jahr der Eheschließung kann der Antrag auch rückwirkend ab dem Monat der Heirat beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Die Wahl der Steuerklasse 4 bietet sich für Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner an, die in etwa einen gleich hohen Arbeitslohn haben. Beide werden in der Steuerklasse 4 gleich besteuert.
Zusätzlich zur Steuerklassenkombination 4/ 4 besteht die Möglichkeit diese mit Faktor zu wählen. In diesen Fällen berechnet das Finanzamt einen zu bildenden Faktor. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator und ermöglicht für beide das günstigere Ehegattensplitting anzuwenden. Dadurch wird nicht mehr Lohnsteuer einbehalten als unbedingt notwendig. Der Faktor hat eine Gültigkeit von bis zu zwei Jahren und ist beim Finanzamt zu beantragen. Reichen Sie hierzu bitte das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ zusammen mit der Anlage „Steuerklassenwechsel“ ein. Diesen finden Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung. Alternativ können Sie den Steuerklassenwechsel auch elektronisch über ELSTER stellen.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse 4 für A 4.608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer 4/4 beträgt 4.727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4.342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von 4.342 Euro: 4.727 Euro = 0,918.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 4.608 Euro x 0,918 = 4.230 Euro. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten/ Lebenspartnerinnen bzw. den Lebenspartnern beträgt 4.339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse 3 für A 1.492 Euro und bei Steuerklasse 5 für B 2.071 Euro (Summe der Lohnsteuer 3/5: 3.563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.
Wer die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor nutzt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Weitere Informationen zur Abgabeverpflichtung, Fristen und Termine und wie Sie die Erklärung einreichen können, finden Sie unter "Weitere Themen" in unserem Menüpunkt Steuerinfos.