Im Rahmen der Zusammenveranlagung bilden Sie mit Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner eine sogenannte Gesamtschuldnerschaft. Das bedeutet, dass sowohl Sie als auch Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner die gesamte noch zu zahlende Steuer schuldet. Das Finanzamt kann daher eine gemeinsame Steuerschuld sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner einfordern. Der jeweilige tatsächliche Anteil an dem gesamten Einkommen ist dabei unerheblich. Sobald Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner die Steuer bezahlt hat, sind gleichzeitig auch Sie von der Zahlungsverpflichtung befreit. Gleiches gilt umgekehrt.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, nachträglich die Trennung der Gesamtschuld bei Ihrem Finanzamt zu beantragen. Die Steuerschuld wird dann nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würde. Sie schulden dann nur noch den Teil der Steuer, der Ihrem Anteil an dem gesamten Einkommen entspricht.
Im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft gibt es bei Steuererstattungen keine Gesamtgläubigerschaft. Ein Steuererstattungsanspruch steht nämlich grundsätzlich nur der Person zu, für dessen Rechnung die überschüssigen Steuern im Vorfeld gezahlt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln die Steuern gezahlt wurden.
Bei zusammenveranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften ist das Finanzamt jedoch befugt, nach seiner Wahl an die eine oder andere Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. den einen oder anderen Ehe- bzw. Lebenspartner auszuzahlen. Die Auszahlung wirkt dann auch für und gegen die andere Person.
Sie haben jedoch auch hier die Möglichkeit, mit Abgabe der Einkommensteuererklärung eine getrennte Auszahlung zu beantragen. In diesem Fall muss das Finanzamt ermitteln, auf wessen Rechnung die überschüssigen Steuern im Vorfeld gezahlt worden sind. In diesem Verhältnis ist dann der Gesamterstattungsbetrag zwischen Ihnen und Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner aufzuteilen.