IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Gesetzlich geregelt gibt es im Steuerrecht drei Formen von Nachschauen:

  • Umsatzsteuer-Nachschau
  • Lohnsteuer-Nachschau
  • Kassen-Nachschau

 

Im Unterschied zur Außenprüfung kommt die Prüferin oder der Prüfer bei einer Nachschau ohne vorherige Ankündigung bei Ihnen vorbei. Dies beschränkt sich jedoch in der Regel auf Ihre üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und Ihre Geschäftsräume und -grundstücke. Werden bei einer Nachschau Sachverhalte festgestellt, die Anlass zu einer weiteren Prüfung geben, kann die Nachschau in eine Außenprüfung übergeleitet werden. Hierüber werden Sie gesondert informiert.

Wie die Bezeichnungen schon sagen, geht es inhaltlich bei einer Umsatzsteuer-Nachschau um umsatzsteuerliche Sachverhalte und bei einer Lohnsteuer-Nachschau um lohnsteuerliche Sachverhalte.
Bei einer Kassen-Nachschau wird überprüft, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht worden sind.

Im Rahmen einer Nachschau sind Sie verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

  • § 27b Umsatzsteuergesetz
  • § 42g Einkommensteuergesetz
  • § 146b Abgabenordnung

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