Was ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) und wo können Sie diese beantragen?
Eine andere Möglichkeit den Steuerabzug an der Quelle zu vermeiden, ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Doch was ist das für eine Bescheinigung? Wo und unter welchen Voraussetzungen können Sie diese beantragen?
Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist, dass Ihre gesamten Einkünfte des Jahres inklusive Kapitalerträge den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Es würde sich also eine zu zahlende Einkommensteuer von 0 Euro ergeben. Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird Ihnen auf Antrag von Ihrem Finanzamt erteilt. Hierfür reichen Sie bitte das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ bei Ihrem Finanzamt ein. Dieses finden Sie im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de.
Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt und macht Sinn, wenn Sie bei einem geringen Einkommen hohe Kapitalerträge haben, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Zu dieser Personengruppe gehören oftmals beispielsweise Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Minijobbende.
Sobald Sie von Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten haben, müssen Sie diese an Ihr Kreditinstitut weiterleiten. Danach werden Ihnen Ihre Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug ausgezahlt. Erzielen Sie Kapitaleinkünfte bei mehreren Kreditinstituten, muss jedes Institut die Bescheinigung erhalten.
Der Freistellungsauftrag erübrigt sich in diesen Fällen.