Schenkung
Kurzum: Ja, sowohl als schenkende als auch als beschenkte Person sind Sie dazu verpflichtet, das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Diese Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Schenkung erfahren haben, erfolgen.
Es besteht allerdings auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Wird die Schenkung unter Lebenden von
- einer deutschen Notarin bzw. einem deutschen Notar oder
- einem deutschen Gericht
beurkundet, übernehmen diese die Anzeige und Sie brauchen das Finanzamt nicht mehr zu informieren.
Außerdem muss bei kleinen Gelegenheitsgeschenken, beispielsweise Karten für einen Theaterbesuch im Wert von 100 Euro, keine Information an das Finanzamt erfolgen. Wichtig ist vor allem, das Geschenke gemeldet werden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen Zeitraum von 10 Jahren überschritten werden.
Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden? Bitte nehmen Sie die folgenden Angaben in Ihre Meldung auf, soweit Sie Ihnen bekannt sind: - Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift der schenkenden und der beschenkten Person
- Datum der Schenkung
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- persönliches Verhältnis zur Schenkerin oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
- frühere Zuwendungen der Schenkerin oder des Schenkers jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.
Diese Angaben können Sie zum Beispiel einfach in einem formlosen Anschreiben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt mitteilen. |