IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Müssen Sie Ihr Finanzamt über die Erbschaft oder Schenkung informieren?

Erbschaft

Erbschaft

Kurzum: Ja, als Erbin bzw. als Erbe sind Sie verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt  über die Erbschaft zu informieren. Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer

 

Es besteht allerdings auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Liegt für den Erbfall ein Testament vor und wird dieses 

  • durch eine deutsche Notarin bzw. einen deutschen Notar, 
  • ein deutsches Gericht oder 
  • eine deutsche Konsulin bzw. einen deutschen Konsul 

eröffnet, wird das Finanzamt von diesen informiert.

Sofern aus dem Testament eindeutig hervorgeht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der bzw. dem Verstorbenen gestanden haben, müssen Sie grundsätzlich keine weitere Meldung an das Finanzamt vornehmen. 

Zählen jedoch zu Ihrem Erwerb 

  • ein Grundstück
  • Betriebsvermögen
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an einer GmbH, oder 
  • ausländisches Vermögen

sind Sie trotz Vorliegens eines Testamentes verpflichtet, das Finanzamt über den Vorgang in Kenntnis zu setzen.

 

Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden? 

Bitte nehmen Sie die folgenden Angaben in Ihre Meldung auf, soweit sie Ihnen bekannt sind:

  • Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift
    von Ihnen und der verstorbenen Person (Erblasserin bzw. Erblasser)
  • Todestag und Sterbeort
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs, zum Beispiel gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis
  • persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
  • frühere Zuwendungen der verstorbenen Person jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.

Diese Angaben können Sie zum Beispiel einfach in einem formlosen Anschreiben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt mitteilen.

Schenkung

Schenkung

Kurzum: Ja, sowohl als schenkende als auch als beschenkte Person sind Sie dazu verpflichtet, das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Diese Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Schenkung erfahren haben, erfolgen.

Es besteht allerdings auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Wird die Schenkung unter Lebenden von 

  • einer deutschen Notarin bzw. einem deutschen Notar oder 
  • einem deutschen Gericht 

beurkundet, übernehmen diese die Anzeige und Sie brauchen das Finanzamt nicht mehr zu informieren.

Außerdem muss bei kleinen Gelegenheitsgeschenken, beispielsweise Karten für einen Theaterbesuch im Wert von 100 Euro, keine Information an das Finanzamt erfolgen. Wichtig ist vor allem, das Geschenke gemeldet werden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen Zeitraum von 10 Jahren überschritten werden.

 

Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden? 

Bitte nehmen Sie die folgenden Angaben in Ihre Meldung auf, soweit Sie Ihnen bekannt sind:

  • Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift der schenkenden und der beschenkten Person
  • Datum der Schenkung
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • persönliches Verhältnis zur Schenkerin oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
  • frühere Zuwendungen der Schenkerin oder des Schenkers jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.

Diese Angaben können Sie zum Beispiel einfach in einem formlosen Anschreiben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt mitteilen.

Wenn Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind, eine Schenkung oder eine Erbschaft bei dem Finanzamt anzuzeigen, haben Sie zunächst alles Notwendige getan. Doch womöglich wundern Sie sich, ob es richtig ist, dass Sie keine Rückmeldung seitens des Finanzamtes erhalten haben?

Diese Frage lässt sich grundsätzlich mit „ja“ beantworten. Nicht auf jede angezeigte Schenkung oder Erbschaft wird eine Rückmeldung erteilt. Das Finanzamt prüft den Vorgang und entscheidet, ob es möglicherweise zu einer Steuerpflicht kommen könnte. Nur dann erhalten Sie eine Rückmeldung, indem Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Liegt der geschenkte oder vererbte Betrag aber beispielsweise deutlich unter dem Freibetrag, wird der Vorgang vom Finanzamt nur intern erfasst, ohne dass Sie darüber noch informiert werden.
 

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