IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Verspätungszuschlag wird grundsätzlich im Rahmen Ihres Steuerbescheids festgesetzt und muss zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlt werden.

Beispiel für einen Verspätungszuschlag im Steuerbescheid

Die Höhe des Verspätungszuschlags ist gesetzlich geregelt: 

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der gegebenenfalls um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer – abge-rundet auf volle Euro –, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.

Beispiel:

Sie müssen bis zum 31. Juli 2024 eine Einkommensteuererklärung 2023 abgeben. Sie beantragen keine Fristverlängerung und reichen die Erklärung erst im April 2025 ein. 

Von September 2024 bis April 2025 sind es acht Monate Verspätung. Da der Verspätungszuschlag pro angefangenem Monat der Verspätung mindestens 25 Euro beträgt, muss das Finanzamt mindestens 200 Euro als Verspätungszuschlag festsetzen. In Abhängigkeit der festgesetzten Steuer kann dieser jedoch auch höher ausfallen.

Auf folgende Ausnahmen wird hingewiesen:

  • Bei einer verspätet abgegebenen vierteljährlichen oder monatlichen Steueranmeldung bzw. bei einer verspätet abgegebenen jährlichen Lohnsteueranmeldung sind diese gesetzlichen Vorgaben nicht anzuwenden. Der Verspätungszuschlag wird vielmehr an der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer bemessen.
     
  • Für Erklärungen zu gesondert (und einheitlich) festzustellenden einkommen-steuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
     
  • Für sonstige Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen beträgt der Verspätungszuschlag für jeden an-gefangenen Monat der eingetretenen Verspätung pauschal 25 Euro.
     

Das Finanzamt kann von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn Sie die Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abgegeben haben. Außer-dem müssen Sie glaubhaft machen, dass die Verspätung entschuldbar ist. 

Nach den 14 Monaten muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen.

Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:

  • Bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen, kann auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichtet werden, wenn Sie die Steueranmeldung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats bzw. Quartals abgegeben haben. 
     
  • Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich der Zeitrahmen von 14 auf 19 Monate. 

 

Hinweis: 

Aufgrund der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen verschiebt sich der Zeitraum von 14 Monaten für manche Veranlagungszeiträume. 

Die aktuellen Erklärungsfristen finden Sie auch in unserem Steuerkalender.

 

Außerdem kann das Finanzamt auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichten, wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht, die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird oder Ihre Abgabefrist vom Finanzamt verlängert wurde.

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