IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die vorab geleisteten Vorauszahlungen werden auf die festgesetzte Jahressteuer angerechnet. Wurden zu hohe Vorauszahlungen geleistet, wird der überschüssige Betrag erstattet. Im entgegengesetzten Fall ist die noch ausstehende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu entrichten.

Hinweis:
Die geleisteten Vorauszahlungen müssen nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese werden im Steuerbescheid von Ihrem Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Wie berechnen sich Ihre Vorauszahlungen?

Wie berechnen sich Ihre Vorauszahlungen?

Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Steuerfestsetzung ergeben hat.

Trotz der Anlehnung an die letzte Steuerfestsetzung bleiben bestimmte Beträge bei der Festsetzung der Vorauszahlung grundsätzlich außer Ansatz. Hierzu gehören beispielsweise folgende Kosten:

  • Kirchensteuer 
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kosten für Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Spenden
  • außergewöhnliche Belastungen (wenn diese insgesamt 600 Euro nicht übersteigen)

Vorauszahlungen werden jedoch nur festgesetzt, wenn diese mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro pro Quartal betragen. 
 

Wann müssen Sie Vorauszahlungen zahlen?

Wann müssen Sie Vorauszahlungen zahlen?

Die Vorauszahlungen sind immer quartalsweise zum

  • 10. März,
  • 10. Juni,
  • 10. September und
  • 10. Dezember

eines Kalenderjahres zu zahlen. 

Wie Sie erfahren, ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen zahlen müssen

Wie Sie erfahren, ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen zahlen müssen

Die Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Aus dem Vorauszahlungsbescheid ergeben sich die genannten Fälligkeitszeitpunkte sowie die jeweilige Vorauszahlungshöhe. 

 

Bitte beachten Sie:

Die Festsetzung der Vorauszahlungen wird in der Regel mit der jeweiligen vorangehenden Jahressteuerfestsetzung verbunden. Daher heftet der Vorauszahlungsbescheid regelmäßig hinter Ihrem letzten Steuerbescheid. 

Ändert sich die Höhe der Vorauszahlungen nicht, erhalten Sie keinen neuen Vorauszahlungsbescheid – insbesondere nicht zu jedem Vorauszahlungstermin.

Können die festgesetzten Vorauszahlungen nachträglich geändert werden?

Können die festgesetzten Vorauszahlungen nachträglich geändert werden? 

Stellt sich heraus, dass die Festsetzung der Vorauszahlungen nach Maßgabe der letzten Steuerfestsetzung mit der voraussichtlichen Steuerschuld des laufenden Jahres nicht übereinstimmen wird, können die Vorauszahlungen – sowohl nach oben als auch nach unten – angepasst werden.

Die Aufhebung oder Änderung des Vorauszahlungsbescheids ist möglich, weil dieser stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 
Darüber hinaus kann der Vorauszahlungsbescheid mit dem Einspruch angefochten werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Einspruchsverfahren verwiesen.

Bitte beachten Sie:

Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann nur bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats, der auf das jeweilige Kalenderjahr der Vorauszahlungen folgt (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 23 Monate), erfolgen. 

Beispiel:
Gegen Sie sind für das Jahr 2022 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt worden. Im März 2024 steht fest, dass die Vorauszahlungen für 2022 zu niedrig festgesetzt wurden.

Lösung:
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen für 2022 noch bis Ende März 2024 erhöhen.

Unabhängig von dieser Frist kann eine Anpassung der Vorauszahlung dann nicht mehr erfolgen, wenn der Jahressteuerbescheid für das die Vorauszahlung betreffende Kalenderjahr ergangen ist.

Abwandlung Beispiel:
Fall wie oben, jedoch ist im Dezember 2023 der Einkommensteuerbescheid 2022 ergangen. 

Lösung:
Eine Anpassung der Vorauszahlung kann nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids 2022 im Dezember 2023 nicht mehr erfolgen.

 

Erfolgt eine Anpassung der Vorauszahlungen vor Ablauf des letzten Vorauszahlungstermins (10. Dezember), so wird die neu zu Grunde gelegte voraussichtliche Jahressteuer abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen auf die noch verbleibenden Vorauszahlungstermine verteilt. Soweit die bisherigen Vorauszahlungen bereits das neue Vorauszahlungssoll überschritten haben, wird der Differenz-betrag erstattet. 

Erfolgt eine Anpassung der Vorauszahlung nach Ablauf des letzten Vorauszahlungstermins (10. Dezember), so entsteht bei einer Herabsetzung der Vorauszahlungen ein sofort fälliger Erstattungsanspruch. Die Heraufsetzung der Vorauszahlungen erfolgt insoweit durch Anpassung der letzten Vorauszahlung für das abgelaufene Kalenderjahr (10. Dezember). Der Erhöhungsbetrag ist dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Vorauszahlungsbescheids zu zahlen.

Festgesetzte Vorauszahlungen sind jedoch nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Rahmen einer Anpassung vor Ablauf des letzten Vorauszahlungstermins für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro bzw. im Falle einer Erhöhung nach Ablauf des letzten Vorauszahlungstermins auf mindestens 5.000 Euro beläuft.

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