Definitionen - Begriffe rund um Riester
Rund um das Thema Riester tauchen verschiedene Begriffe auf, die nicht immer selbsterklärend sind. Daher werden in diesem Beitrag einige Begriffe genauer erklärt.
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Rund um das Thema Riester tauchen verschiedene Begriffe auf, die nicht immer selbsterklärend sind. Daher werden in diesem Beitrag einige Begriffe genauer erklärt.
Begünstigte Altersvorsorgebeiträge sind Ihre Beiträge und Tilgungsleistungen, die Sie zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags gezahlt haben.
Für die Zertifizierung der Altersvorsorgeverträge ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Das BZSt prüft auf Antrag des Anbieters, ob das jeweilige Altersvorsorgeprodukt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Erfüllt das jeweilige Altersvorsorgeprodukt die gesetzlichen Voraussetzungen, stellt das BZSt ein Zertifikat aus. Eine Liste der erteilten Zertifikate ist auf der Internetseite des BZSt eingestellt. Diese Zertifizierung ist auch für die Finanzämter bindend.
Ferner gehören Ihre individuell besteuerten Beträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu den begünstigen Altersvorsorgebeiträgen. Beträge sind individuell besteuert, wenn sie weder pauschal versteuert wurden, noch steuerfrei sind. Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung können sein:
wenn diese Einrichtungen Ihnen eine lebenslange Altersversorgung zahlen.
Hinweis: Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre im Beitragsjahr steuerlich zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe
elektronisch an die Finanzverwaltung. Daher ist eine Angabe der Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht erforderlich. In der „Bescheinigung nach § 92 EStG“ informiert Sie Ihr Anbieter über die erfolgte Datenübermittlung. Bei „Mein ELSTER“ können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen. |
Die Altersvorsorgezulage können Sie für Ihre begünstigten Altersvorsorgebeiträge bei Ihrem Anbieter beantragen. Sie wird für maximal zwei Verträge gewährt.
Für die Festsetzung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) zuständig. Die ZfA ist Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ihre Altersvorsorgezulage besteht aus einer Grundzulage und gegebenenfalls einer Kinderzulage.
Seit dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage jährlich 175 Euro. Sie wird für Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig um 200 Euro erhöht (sogenannter Berufseinsteigerbonus).
Daneben wird grundsätzlich für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, eine Kinderzulage in Höhe von jeweils 300 Euro (für vor dem 01.01.2008 geborene Kinder: 185 Euro) gewährt.
Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht bereits, wenn mindestens für einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld festgesetzt wurde. Wird ein Kind beispielsweise im Dezember des Beitragsjahres geboren, besteht der Anspruch auf Kinderzulage für dieses Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld erst im nachfolgenden Jahr festgesetzt wird.
Sie erhalten die Kinderzulage – genauso wie das Kindergeld – insgesamt nur einmal pro Kind.
Zulagen | Werte |
---|---|
Grundzulage | 175 Euro |
Berufseinsteigerbonus | 200 Euro einmalig |
Kinderzulage bei Geburt bis 2007 | 185 Euro |
Kinderzulage bei Geburt ab 2008 | 300 Euro |
Damit Sie die volle Altersvorsorgezulage erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbetrag einzahlen.
Der Mindesteigenbeitrag wird ab dem Beitragsjahr 2008 ermittelt aus
Mindestens ist ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zu zahlen. Maßgebende Einnahmen sind zum Beispiel bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen, die in dem Kalenderjahr vor dem betroffenen Beitragsjahr bezogen wurden.
Für die Berechnung der Zulagenhöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags stellt die ZfA auf ihrer Internetseite einen Zulagerechner zur Verfügung.
Sofern Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug mit der Anlage AV beantragen, prüft Ihr Finanzamt, ob der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug oder der Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) für Sie günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung).
Ist der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger, erhalten Sie die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides. Im Gegensatz zur Altersvorsorgezulage können Sie über die Steuerermäßigung direkt frei verfügen. Eine Überweisung auf Ihren Riestervertrag erfolgt nicht.
Ist die Altersvorsorgezulage für Sie günstiger, erfolgt kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Sie. Ihr Einkommensteuerbescheid enthält eine entsprechende Erläuterung.
Gehört nur ein Ehegatte/eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (unmittelbar begünstigt), so ist auch der andere Ehegatte/die andere Lebenspartnerin oder der anderen Lebenspartner mittelbar begünstigt. Voraussetzung dafür ist, dass
Unmittelbar begünstigt sind insbesondere:
Voraussetzung ist, dass diese Personen fristgemäß in den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) und der zuständigen Stelle eingewilligt haben. Wer diese zuständige Stelle ist, wie die Einwilligung erfolgt und welche weiteren Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in dem Beitrag „Riester für Beamtinnen und Beamten“.