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Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

Grundsätzlich ist der Erbfall oder das Erbe sicherlich das Erste, an das Sie denken, wenn Sie sich Gedanken zu dieser Frage machen. Es gibt aber auch weitere Vorgänge, die ebenfalls der Erbschaftsteuer unterliegen. Welche das unter anderem sein können, zeigt die folgende Aufzählung:

  • Erwerb durch Erbanfall
  • Erwerb durch Vermächtnis
  • Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
  • Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  • Erwerb aufgrund eines vom Erblasser oder von der Erblasserin abgeschlossenen Vertrages (zum Beispiel einer Lebensversicherung)
  • Abfindung eines Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch
  • Erwerb aufgrund einer vom Erblasser oder von der Erblasserin angeordneten Auflage oder Bedingung.

Wie Sie mit solchen Erwerben erbschaftsteuerlich umgehen müssen, erfahren Sie in dem Beitrag "Anzeigepflicht bei Erbe und Schenkung".

Schenkungsteuer

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wurde geschaffen, um die Schenkungen unter Lebenden den Erwerben durch Erbfall gleichzustellen. Aus diesem Grund gelten die Regelungen der Erbschaftsteuer grundsätzlich auch für die Schenkungsteuer. Die folgende Aufstellung soll verdeutlichen, bei welchen Vorgängen unter anderem Schenkungsteuer anfallen kann:

  • freigebige Zuwendungen unter Lebenden (darunter fallen die klassischen Schenkungen)
  • die Bereicherung eines Ehegatten oder Lebenspartners beziehungsweise einer Lebenspartnerin bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft
  • Abfindungen für einen Erbverzicht
  • Herausgabe von Vermögen einer Vorerbin oder eines Vorerben an eine Nacherbin oder einen Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft im Vorgriff auf diese
  • Erwerb aufgrund einer von der Schenkerin oder dem Schenker angeordneten Auflage.

Wie Sie mit einem solchen Erwerb schenkungsteuerlich umgehen müssen, erfahren Sie in dem Beitrag "Anzeigepflicht bei Erbe und Schenkung".