Zusammenfassende Meldung
Jede Unternehmerin/ jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, muss neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln. In der ZM sind somit Warenverkäufe und bestimmte Dienstleistungen anzugeben.
Die Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (für innergemeinschaftliche Dienstleistungen) bzw. bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats (für innergemeinschaftliche Lieferungen) zu übermitteln. Für Meldezeiträume, in denen keine entsprechenden Umsätze ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben.
Ist die Unternehmerin/ der Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, können die ZM unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen für das Kalenderjahr abgegeben werden.
Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Abgabe der ZM befreit. Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer".
Weitere Informationen zur elektronischen Abgabe erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.