Diese Vorsteuerbeträge dürfen Sie nicht ansetzen
Auch wenn Ihnen ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf bestimmte nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz, z. B. Geschenke über 35 Euro) entfallen oder im Zusammenhang mit bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen stehen.
Beispiele:
Anton Müller betreibt einen Radio- und Fernsehhandel in Münster. Anlässlich seines Firmenjubiläums schenkt er einem guten Kunden ein Weinpräsent, für das er 50 Euro zuzüglich 9,50 Euro Umsatzsteuer gezahlt hat.
Anton Müller kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie im Zusammenhang mit einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe steht (Geschenk über 35 Euro).
Neben seinem Radio und Fernsehhandel ist Anton Müller noch Eigentümer eines zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhauses in Hamm. Für das Mehrfamilienhaus erwirbt er neue Türen, die 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer kosten.
Anton Müller kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie im Zusammenhang mit seinen steuerfreien Vermietungsumsätzen stehen.
In den Fällen, in denen die eingekauften Leistungen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen, teilen Sie die Vorsteuer auf.