IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Was Sie über die Vorsteuer wissen sollten


Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie in der Regel die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer abziehen. Das bedeutet, dass Sie die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Somit ist die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - wirtschaftlich gesehen - ein „durchlaufender Posten“, da nicht Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, sondern die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher die eigentliche Belastung trägt.

Welche Beträge können Sie als Vorsteuer abziehen?

Welche Beträge können Sie als Vorsteuer abziehen?

Sie können als Unternehmerin oder Unternehmer insbesondere folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

  • die in ordnungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind
  • die Einfuhrumsatzsteuer
  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie
  • die Steuer, die Sie anstelle des leistenden Unternehmens als Leistungsempfänger schulden (§ 13b UStG).

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder Reverse-Charge-Verfahren".
Zu beachten ist, dass nur Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, die gesetzlich in Deutschland geschuldet werden. Unternehmen, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden, können sich wegen einer eventuellen Vergütung an den Staat wenden, der die Steuer erhoben hat.
 

Diese Vorsteuerbeträge dürfen Sie nicht ansetzen

Diese Vorsteuerbeträge dürfen Sie nicht ansetzen

Auch wenn Ihnen ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf bestimmte nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz, z. B. Geschenke über 35 Euro) entfallen oder im Zusammenhang mit bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen stehen.

Beispiele:
Anton Müller betreibt einen Radio- und Fernsehhandel in Münster. Anlässlich seines Firmenjubiläums schenkt er einem guten Kunden ein Weinpräsent, für das er 50 Euro zuzüglich 9,50 Euro Umsatzsteuer gezahlt hat.
Anton Müller kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie im Zusammenhang mit einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe steht (Geschenk über 35 Euro).

Neben seinem Radio und Fernsehhandel ist Anton Müller noch Eigentümer eines zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhauses in Hamm. Für das Mehrfamilienhaus erwirbt er neue Türen, die 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer kosten.
Anton Müller kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie im Zusammenhang mit seinen steuerfreien Vermietungsumsätzen stehen.

 

In den Fällen, in denen die eingekauften Leistungen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen, teilen Sie die Vorsteuer auf.
 

Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen

Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen

Für Ihren Firmenwagen, den Sie sowohl betrieblich, also auch privat nutzen, können Sie die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch nutzen. Im Gegenzug unterliegt jedoch der private Nutzungsanteil ebenfalls wieder der Umsatzsteuer.

In welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung können Sie Ihre Vorsteuerbeträge geltend machen?

In welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung können Sie Ihre Vorsteuerbeträge geltend machen?

Ihr Vorsteueranspruch entsteht grundsätzlich, wenn Ihnen

  • die ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und
  • die Leistung ausgeführt worden ist.

Auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an.
Etwas anderes gilt nur bei Anzahlungen bevor die Leistung ausgeführt worden ist. Dann können Sie die Vorsteuerbeträge bereits dann geltend machen, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und die Anzahlung geleistet ist.
 

  • § 15 Umsatzsteuergesetz

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