IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Bauleistungen für andere Unternehmerinnen oder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbringen, müssen mit der Einbehaltung einer Bauabzugsteuer durch das auftraggebende Unternehmen rechnen. Das auftraggebende Unternehmen muss grundsätzlich 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen, sofern ihnen keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.
Ausführliche Informationen zur Bauabzugsteuer finden Sie auch auf beim Bundeszentralamt für Steuern und dem dort hinterlegten Merkblatt.

 

Was sind Bauleistungen?

Was sind Bauleistungen?

Bauleistungen umfassen alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken anfallen. Die Bauabzugsteuer wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschulden der leistenden Unternehmerin bzw. des leistenden Unternehmers.

Freistellungsbescheinigung

Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG)

Als Erbringerin oder Erbringer einer Bauleistung können Sie die Einbehaltung der Bauabzugssteuer vermeiden, indem Sie Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber Ihre vom Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilte Freistellungsbescheinigung vorlegen. In der Praxis senden Sie Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber zusammen mit Ihrer Rechnung eine Kopie Ihrer Freistellungsbescheinigung zu.

 

Ihre Freistellungsbescheinigung können Sie formlos beantragen


Als leistendes Unternehmen können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt Ihre Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. Ihr Antrag ist an keine Form gebunden: Sie können die Freistellungsbescheinigung daher elektronisch über ELSTER, telefonisch, per Brief oder E-Mail anfordern.
Die Freistellungsbescheinigung wird erteilt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Sie ist maximal drei Jahre gültig und muss nach Ablauf neu von Ihnen beantragt werden.

Sie sind Auftraggeberin/ Auftraggeber der Bauleistung

Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst Auftraggeberin/ Auftraggeber der Bauleistung sind?

Grundsätzlich unterliegen nur Bauleistungen dem Steuerabzug, die Sie für Ihr eigenes Unternehmen beziehen.
Den Steuerabzug nehmen Sie nicht vor, wenn Ihnen

  • eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmens vorliegt oder 
  • die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmens in einem Jahr 5.000 Euro nicht übersteigt.
     

Beispiel
Unternehmer M lässt an seinem Mehrfamilienhaus das Dach renovieren. Die Rechnung des Dachdeckers beträgt 19.040 Euro (16.000 Euro zzgl. 3.040 Euro Umsatzsteuer). Eine Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen hat der Dachdecker Unternehmer M nicht vorgelegt.
M behält einen Betrag von 2.856 Euro (15 Prozent von 19.040 Euro) ein und führt den Betrag an das für den Dachdecker zuständige Finanzamt ab. Den Rechnungsbetrag von 19.040 Euro mindert er um 2.856 Euro und überweist an den Dachdecker einen Betrag von 16.184 Euro.
Die 2.856 Euro, die Unternehmer M an das Finanzamt des Dachdeckers überwiesen hat, sind für den Dachdecker nicht verloren. Sie werden wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach einer vorgegebenen Reihenfolge (§ 48c EStG).

 

Private Vermieterinnen und Vermieter


Private Vermieterinnen und Vermieter sind nur dann zum Steuerabzug bei Bauleistungen verpflichtet, wenn sie mehr als zwei Wohnungen vermieten. Außerdem muss bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmens in einem Jahr 15.000 Euro nicht übersteigt.

Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung online überprüfen

Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung können Sie online überprüfen

Als Empfängerin bzw. Empfänger einer Bauleistung müssen Sie die Bauabzugsteuer nicht einbehalten, wenn Ihnen spätestens bei Bezahlung der Rechnung die Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmens (Kopie ist ausreichend) vorliegt. Die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung können Sie online beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen. Hier gelangen Sie direkt zur Online-Überprüfung der Freistellungsbescheinigung.

  • § 48 EStG
  • § 48a EStG
  • § 48b EStG
  • § 48c EStG
  • § 48d EStG
     

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