IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die gesonderte Feststellung

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben Ihr Einzelunternehmen in einer anderen Stadt, als Ihr Wohnort liegt. Dann sind für Ihre Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) und Ihre Einkommensteuer verschiedene Finanzämter zuständig. 
Das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Einzelunternehmen liegt (Betriebsfinanzamt), ist für dieses zuständig. Das Wohnsitzfinanzamt ist für Ihre Einkommensteuer zuständig. 

Hinweis:
Sie wissen nicht, welches Ihr zuständiges Finanzamt ist? Dann nutzen Sie unseren Finanzamtsfinder.

Beispiel:

Sie wohnen in Herford und betreiben ein Einzelunternehmen in Bünde. Für das Einzelunternehmen ist das Finanzamt Bünde zuständig, da das Einzelunternehmen in dessen Bezirk liegt. Für Ihre Einkommensteuer ist das Finanzamt Herford zuständig.

Aufgrund der unterschiedlichen Finanzamtszuständigkeit wird mit einer sogenannten gesonderten Feststellung im ersten Schritt der Gewinn/Verlust Ihres Unternehmens festgestellt. Hierfür reichen Sie bei dem zuständigen Finanzamt für Ihr Einzelunternehmen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein.

Die Feststellungserklärung stellt eine separate Erklärungsform dar, die auf einem eigenen Formular unter einer eigenen Steuernummer angefertigt wird. Das zuständige Betriebsfinanzamt erlässt dann einen Fest-stellungsbescheid über den Gewinn/Verlust Ihres Unternehmens. Dieser Gewinn/Verlust fließt dann in Ihren Einkommensteuerbescheid bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ein. Dazu übermittelt das Finanzamt des Einzelunternehmens den Gewinn/Verlust an Ihr Wohnsitzfinanzamt. 

Beispiel (Erweiterung):

Das Finanzamt Bünde ermittelt aus Ihren Einnahmen und Ausgaben, die Sie für das Einzelunternehmen hatten, einen Gewinn in Höhe von 24.000 Euro und erlässt einen Feststellungsbescheid über dieses Ergebnis. Dieses Ergebnis wird nun durch das Finanzamt Bünde an Ihr Wohnsitzfinanzamt in Herford mitgeteilt. Das Finanzamt Herford setzt dann den Gewinn aus dem Einzelunternehmen als Gewinn aus Gewerbebetrieb in Ihrem Einkommensteuerbescheid an. 

Der Feststellungsbescheid ist bindend für den Einkommensteuerbescheid. Das bedeutet, das im Feststellungsbescheid festgestellte Ergebnis wird in den Einkommensteuerbescheid übernommen. Ist der Feststellungsbescheid falsch, muss gegen diesen Bescheid ein Einspruch eingereicht werden. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wäre nicht richtig, da dieser nur dem Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid folgt.

Beispiel (Erweiterung):

Sie haben Ihren Feststellungsbescheid für Ihr Einzelunternehmen vom Finanzamt Bünde erhalten. Darin sind 42.000 Euro Gewinn statt 24.000 Euro festgestellt. Dieser Gewinn wurde automatisch in Ihrem Einkommensteuerbescheid durch das Finanzamt Herford übernommen und führt dort zu einer hohen Steuernachzahlung. Sie legen gegen den Feststellungsbescheid Einspruch beim Finanzamt Bünde ein. Der Feststellungsbescheid wird daraufhin durch das Finanzamt Bünde geändert und auch der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt Herford wird auf den richtigen Gewinn aus Ihrem Einzelunternehmen geändert. Sie erhalten also zwei neue Bescheide mit einem Gewinn von 24.000 Euro.

Ja, in sogenannten „Großstadtfällen“ kann auf eine gesonderte Feststellung verzichtet werden. Denn insbesondere in größeren Städten/Gemeinden kommt es öfter vor, dass zwei verschiedene Finanzämter für ein Einzelunternehmen und die Einkommensteuer zuständig sind, obwohl Wohnsitz und Betrieb geografisch nicht weit von-einander entfernt liegen.

Hinweis:

Zu den Städten/Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, deren Gebiet auf mehrere Finanzämter aufgeteilt ist, gehören beispielsweise:

RegionFinanzämter
AachenAachen-Kreis
Aachen-Stadt
BielefeldBielefeld-Außenstadt
Bielefeld-Innenstadt
BonnBonn-Außenstadt
Bonn-Innenstadt
DortmundDortmund-Hörde
Dortmund-Ost
Dortmund-Unna
Dortmund-West

Gehören zum Bereich Ihrer Wohnsitzgemeinde also mehrere Finanzämter und beziehen Sie Einkünfte aus einem Einzelunternehmen zwar innerhalb Ihrer Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als des Wohnsitzfinanzamts, ist das Betriebsfinanzamt auch für Ihre Einkommensteuererklärung zuständig. 

Beispiel 1:
Ihr Wohnsitz befindet sich im Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis. Sie erzielen Einkünfte aus einem Einzelunternehmen im Bezirk des Finanzamts Aachen-Stadt.

Lösung:
Grundsätzlich wäre das Finanzamt Aachen-Kreis für Ihre Einkommensteuererklärung zuständig. Zwecks Vermeidung einer gesonderten Gewinnfeststellung im Finanzamt Aachen-Stadt übernimmt das Finanzamt Aachen-Stadt jedoch auch die Zuständigkeit für die Einkommensteuererklärung. 

Beispiel 2:
Sie wohnen im Bezirk des Finanzamts Bonn-Außenstadt und erzielen Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt und Einkünfte aus einem weiteren Einzelunternehmen im Bezirk des Finanzamts Bergisch-Gladbach.

Lösung:
Grundsätzlich wäre das Finanzamt Bonn-Außenstadt für Ihre Einkommensteuererklärung zuständig. Zwecks Vermeidung einer gesonderten Gewinnfeststellung im Finanzamt Bonn-Innenstadt übernimmt das Finanzamt Bonn-Innenstadt jedoch auch die Zuständigkeit für die Einkommensteuererklärung. 
Die Einkünfte aus dem weiteren Einzelunternehmen im Bezirk des Finanzamts Bergisch-Gladbach sind nicht in der Wohnsitzgemeinde Bonn erzielt worden. Diese sind vom Finanzamt Bergisch-Gladbach gesondert festzustellen.

Die gesonderte und einheitliche Feststellung

Stellen Sie sich vor, Sie erzielen mit einer oder mehreren Personen gemeinsam einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus einer Einkunftsquelle. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie an einer Grundstücksgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder einer Personengesellschaft beteiligt sind.

Beispiel:

Den Personen A, B und C gehört ein Mehrfamilienhaus gemeinsam. Sie haben sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (A, B & C GbR) zusammen-geschlossen, um das Haus gemeinsam zu vermieten. Insoweit erzielen sie gemeinsam einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Da nicht die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft selbst, sondern die jeweiligen Beteiligten Schuldnerinnen bzw. Schuldner der Einkommensteuer sind, muss zuvor eine so-genannte gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erfolgen. 

Hierfür muss durch die Beteiligten der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft gemeinsam eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung abgegeben werden (Feststellungserklärung). Sie stellt eine separate Erklärungsform dar, die auf einem eigenen Formular unter einer eigenen Steuernummer angefertigt wird.

Auf der Grundlage dieser Feststellungserklärung erlässt das zuständige Feststellungsfinanzamt einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid setzt einerseits die Höhe der von der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft insgesamt erzielten Einkünfte fest. Andererseits wird durch diesen Feststellungsbescheid auch die Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen an der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft Beteiligten festgeschrieben. Dies erfolgt in Abhängigkeit von den Beteiligungsverhältnissen laut Feststellungserklärung. 

Die Beteiligten haben dann ihre anteiligen Einkünfte im Rahmen ihrer individuellen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. 
 

Beispiel (Erweiterung):

A, B und C haben laut gesonderter und einheitlicher Feststellung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erzielt.
Laut eingereichter Feststellungserklärung sind A, B und C zu gleichen Teilen an den Vermietungseinkünften beteiligt. 
A, B und C erhalten daher einen Feststellungsbescheid mit dem Feststellungsergebnis von 3.000 Euro als gemeinsame Einkünfte, welches mit je 1.000 Euro auf A, B und C verteilt wird. 
A, B und C haben dann jeweils 1.000 Euro Vermietungseinkünfte in ihrer individuellen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

 

Hinweis:

Das Feststellungsfinanzamt teilt auch den für die Einkommensbesteuerung der einzelnen Beteiligten zuständigen Finanzämtern die Höhe der anteiligen Einkünfte mit. Die zuständigen Einkommenssteuerfinanzämter berücksichtigen die anteiligen Einkünfte somit bereits automatisch im Rahmen Ihrer Einkommensteuerberechnung.

Insoweit haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie geben Ihre Einkommensteuererklärung ohne den Ansatz Ihres Anteils an den Einkünften ab und tragen in der betreffenden Formularzeile nur das zu-ständige Feststellungsfinanzamt sowie die Steuernummer der Gemeinschaft/Gesellschaft ein. Wenn der Feststellungsbescheid vorliegt, trägt Ihr Finanzamt den fehlenden Betrag automatisch ein.
  2. Erwarten Sie eine Steuererstattung, können Sie in die betreffende Formularzeile auch Ihren vorläufigen Anteil in Euro eintragen, wie er sich gemäß Ihren Berechnungen ergibt, oder einen geschätzten Betrag (beispielsweise den Be-trag aus dem Vorjahr). Ein daraufhin ergangener Einkommensteuerbescheid wird bei einem abweichenden Feststellungsbescheid noch einmal geändert.

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist vorrangig die Personenvereinigung zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet und nachrangig jede bzw. jeder Feststellungsbeteiligte.

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen ist jede bzw. jeder Beteiligte erklärungspflichtig. Wenn eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter die Feststellungserklärung abgegeben hat, sind die übrigen Beteiligten von der Erklärungspflicht befreit, soweit die abgegebene Erklärung vollständig war. Es kann somit unter ihnen eine Erklärungsbevollmächtigte bzw. ein Erklärungsbevollmächtigter bestimmt werden, der für alle Beteiligten gemeinsam die Erklärung abgibt.

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen wird der Feststellungsbescheid der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben.

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen erhält grundsätzlich nicht jede Beteiligte bzw. jeder Beteiligte einen Feststellungsbescheid. Es genügt nämlich die Bekanntgabe an die bzw. den in der Feststellungserklärung anzugebene Empfangsbevollmächtigte bzw. anzugebenen Empfangsbevollmächtigten. Dieser nimmt den Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten entgegen und sollte im Idealfall alle übrigen Beteiligten über den Inhalt des Feststellungsbescheides informieren.

Ist keine gemeinsame Empfangsbevollmächtigte bzw. kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden, kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist eine empfangsbevollmächtigte Person zu benennen.

Sollte die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft nicht mehr bestehen, eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter ausgeschieden sein oder es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten geben, worüber das Finanzamt informiert ist, dann erfolgt eine Einzelbekanntgabe an die jeweiligen Beteiligten.

Wenn es bei der Höhe der Einkünfte bzw. bei der Einkunftsverteilung einen Fehler im Feststellungsbescheid gibt, muss immer gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch gegen den folgenden Einkommensteuerbescheid wäre nicht richtig. Der Feststellungsbescheid gilt nämlich als Grundlagenbescheid für den anteiligen Ansatz in dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Wird der Feststellungsbescheid geändert, wird der jeweilige Einkommensteuerbescheid an der Position immer automatisch auch geändert. 

Obwohl sich der Feststellungsbescheid gegen alle Beteiligten der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft richtet und ihnen gegenüber Rechtswirkung entfaltet, sind nicht alle Beteiligten automatisch einspruchsbefugt.

 

Einspruchsbefugt ist...

1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen: die Personenvereinigung

wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jede/r Gesellschafter/in oder Gemeinschafter/in, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte

2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen: die/der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte/r des Feststellungsbescheides

falls kein/e Empfangsbevollmächtigte/r vorhanden ist: jede/r Gesellschafter/in, Gemeinschafter/in oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte

 

Darüber hinaus sind jederzeit einspruchsbefugt:

  • aus der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft ausgeschiedene Beteiligte
  • jede/r Beteiligte, wenn es in dem Einspruch lediglich um die Einkunftsverteilung geht
  • jede/r Beteiligte, wenn es in dem Einspruch um ein persönliches Anliegen der/des jeweiligen Beteiligten geht

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist bei sogenannten Fällen von geringer Bedeutung nicht erforderlich. 
Fälle von geringer Bedeutung können beispielsweise gemeinschaftlich erzielte Einkünfte von zusammenveranlagten Eheleuten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sein. 

Bei welchem Finanzamt ist die Feststellungserklärung einzureichen?

Informationen dazu, bei welchem Finanzamt Sie Ihre Feststellungserklärung einzureichen haben, finden Sie in dem Beitrag "Zuständiges Finanzamt für Feststellungen".