IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/
Logo: nrwGOV Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Steuersatz auf Erträge aus Kapitalvermögen beträgt 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Diese Steuer wird häufig auch als Abgeltungsteuer oder Kapitalertragsteuer bezeichnet. In seltenen Fällen wird die Steuer umgangssprachlich auch als Quellensteuer benannt, da der Abzug der Steuer direkt an der Einnahmequelle durch das Kreditinstitut erfolgt.

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen wie beispielsweise Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Aktien oder Fondsanteilen werden mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuert. Ihr inländisches Kreditinstitut behält diese Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich ist mit diesem Steuerabzug aus steuerlicher Sicht alles abgegolten, das heißt erledigt. Eine Angabe Ihrer Erträge aus Kapitalvermögen in Ihrer Steuererklärung und das Ausfüllen der Anlage KAP sind damit in der Regel nicht erforderlich. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, die sich im Einzelfall steuerlich durchaus positiv für Sie auswirken können.

Informationen zu den Ausnahmen zur Abgeltungswirkung finden Sie in dem Beitrag "Ausnahmen von der Abgeltungswirkung".

 

Beispiel:

Im laufenden Jahr erhält Max Mustermann (ledig) Zinsen von seiner Bank aus einer langjährigen Anleihe in Höhe von 3.000 Euro. Die Bank rechnet wie folgt und nimmt den Steuerabzug entsprechend vor:

Berechnungohne Abzug von Kirchensteuermit Abzug von Kirchensteuer
Zinsen3.000,00 Euro3.000,00 Euro
abzüglich Sparer-Pauschbetrag* gemäß Freistellungsauftrag-1.000,00 Euro-1.000,00 Euro
zu versteuernder Ertrag2.000,00 Euro2.000,00 Euro
Kapitalertragsteuer 25 Prozent (24,45 Prozent**)-500,00 Euro-489,00 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent-27,50 Euro-26,90 Euro
Kirchensteuer 9 Prozent--44,00 Euro
Auszahlung2.472,50 Euro2.440,10 Euro


* Hinweis:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag. Bis zum 31.12.2022 betrug dieser 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Weitere Informationen zum Sparer-Pauschbetrag oder Freistellungsauftrag finden Sie in dem Beitrag " Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung".

** Hinweis:
Bei einem Einbehalt von Kirchensteuer (9 %) ermäßigt sich zugleich der Kapitalertragsteuerabzug von 25 % auf 24,45 %. Hierdurch wird bereits im Steuerabzugsverfahren pauschal berücksichtigt, dass Kirchensteuerzahlungen sich grundsätzlich als Sonderausgaben steuermindernd auswirken. Die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer darf deshalb auch nicht nochmals als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Weitere Informationen zum Thema Sonderausgaben finden Sie in dem Beitrag "Übrige Sonderausgaben". 

 

Auch für den Fall, dass die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich ebenfalls mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und einschließlich der oben genannten Besonderheiten im Falle der Kirchensteuerpflicht). 

 

  • § 32 d Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 43 EStG
  • § 43 a EStG
  • § 44 EStG

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Informationen