Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Wenn Sie Hinterbliebenenbezüge erhalten, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro beantragen. Der Pauschbetrag steht Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form einer einmaligen Entschädigung erhalten haben.
Wenn Sie ausschließlich Witwen-/oder Witwerrente beziehen, können Sie den Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (zum Beispiel Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis.
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in der Zeile 10 beantragen.