IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Leistungen aus 

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Renten) 

unterliegen seit 2005 grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung . Aufgrund des Systemwechsels im selben Jahr werden sie nach und nach mit einem höheren „Besteuerungsanteil“ versteuert. 
 

Definition:

Unter Rürup-Rente  sind Leistungen aus einem sogenannten Rürup-Vertrag zu verstehen. Ein Rürup-Vertrag ist eine Rentenversicherung, die bestimmte Kriterien zu erfüllen hat. Er liegt vor, wenn 

  • die Laufzeit des Vertrages nach dem 31. Dezember 2004 beginnt,
  • der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, gleichbleibenden oder steigenden, lebenslangen Rente vorsieht, 
  • die Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt .
    Ausnahme: Bei nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend,
  • die Ansprüche aus dem Vertrag weder vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar noch kapitalisierbar sind. 

 

Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei. Weitere Informationen zur Steuerfreiheit von Alterseinkünften erhalten Sie in dem Beitrag "Besteuerung von Renten und Pensionen".  

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Wie werden Leistungen dieser Art besteuert?

Wie werden Leistungen dieser Art besteuert?

Der Besteuerungsanteil  ist der steuerpflichtige Teil der Rente. Dieser unterscheidet sich in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns. 

Da die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte im Jahr 2005 neu geregelt wurde, wird für die Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung derzeit eine Übergangsregelung angewendet. Dabei steigen sowohl die Besteuerung der Renten als auch der Abzug der Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise an. Ab dem 1. Januar 2023 sind die Beiträge zur Altersvorsorge inzwischen sogar in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Hinsichtlich des Besteuerungsanteils der Leistungen wird im Jahr 2058 100 Prozent der Leistung der Besteuerung unterliegen. Für jede Leistung wird der anteilige Rentenbetrag gesondert ermittelt, der bei der Berechnung der Einkommensteuer als steuerpflichtiger Teil der Rente zu berücksichtigen ist (Besteuerungsanteil). 
 

Definition: Kohortenbesteuerung

Der schrittweise Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erfolgt nach dem Kohortenprinzip. Die Besteuerung der Rente mit dem Besteuerungsanteil, der abhängig ist vom Jahr des Rentenbeginns, wird also auch Kohortenbesteuerung genannt. 
 

 

Wenn Sie bereits länger eine Rente beziehen oder 2005 erstmals eine Rente erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihre Renten zu 50 Prozent versteuert werden. Wenn Sie nach dem Jahr 2005 erstmalig eine Rente beziehen, erhöht sich der steuerpflichtige Teil der Rente je nach Jahr des Rentenbeginns. 

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Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

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Öffnungsklausel

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