IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihr Riestervertrag wird normalerweise dann besteuert, wenn Sie in den Ruhestand gehen und Ihnen Ihre Riesterrente ausgezahlt wird. Beim Wohnriester erhalten Sie jedoch entweder schon vor Eintritt in den Ruhestand Auszahlungen aus Ihrem Riestervertrag oder Sie tilgen Ihr Darlehen. Für die Besteuerung ab Renteneintritt gibt es deshalb das sogenannte Wohnförderkonto.

Auf dem Wohnförderkonto werden Ihr ausgezahlter Betrag oder Ihre geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst. Bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten „Auszahlungsphase“ wird Ihr Guthaben auf Ihrem Wohnförderkonto jährlich mit 2 Prozent verzinst. Die jährlichen Zinsen werden ebenfalls auf Ihrem Wohnförderkonto gebucht.

Zum Beginn der vertraglich vereinbarten „Auszahlungsphase“ erhalten Sie von der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen einen Bescheid über den insgesamt zu versteuernden Betrag. Der Beginn der Auszahlungsphase (Rentenbeginn) muss zwischen Ihrem 60. und 68. Lebensjahr liegen. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie mit Ihrem Anbieter den Beginn frei vereinbaren.

Sie haben zwei Möglichkeiten, diesen Betrag zu versteuern:

  • Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird gleichmäßig bis zu Ihrem 85. Geburtstag aufgeteilt. Diesen Teilbetrag müssen Sie jährlich bis zu Ihrem 85. Lebensjahr versteuern.
  • Sie beantragen eine Einmalbesteuerung mit einem 30-prozentigem Abschlag.

Entscheiden Sie sich für die jährliche, bis zum 85. Lebensjahr verteilte Besteuerung, können Sie auch noch später die Einmalbesteuerung beantragen. In diesem Fall wird der noch nicht besteuerte Betrag des Wohnförderkontos unter Berücksichtigung eines 30-prozentigen Abschlags versteuert.

Beispiel:

A hat mit seinem Anbieter vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag mit dem 65. Lebensjahr beginnen soll. Der Stand des Wohnförderkonto beträgt zu Beginn der Auszahlungsphase 23.454 Euro. A hat keine Einmalbesteuerung beantragt.

Der Betrag von 23.454 € ist auf 20 Jahre (bis zum 85. Lebensjahr) zu verteilen. Besteuert werden also bis zu seinem 85. Lebensjahr jährlich 1/20 von 23.454 Euro, also 1.172,70 Euro.

Stirbt A vor seinem 85. Lebensjahr, wird der noch nicht besteuerte Betrag seines Wohnförderkontos seinem zu versteuernden Einkommen im Todesjahr hinzugerechnet.

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihren jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto elektronisch an die Finanzverwaltung. Bei Wahl der Einmalbesteuerung wird der Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos übermittelt. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.

In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase über den jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto. Bei Wahl der Einmalbesteuerung informiert Sie der Anbieter über den Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.

Bei Mein ELSTER können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen.

 

  • § 22 Nummer 5 Sätze 4 und 7 Einkommensteuergesetz 

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