IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Welches Finanzamt im Einzelfall zuständig ist, hängt insbesondere von der jeweiligen Einkunftsart, die der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung unterliegt, ab. 

Ihre Feststellungserklärung müssen Sie bei dem Finanzamt abgeben, in des-sen Bezirk sich der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, sich der wertvollste Teil des Betriebs befindet. Das für Sie zuständige Finanzamt wird daher auch als Lagefinanzamt bezeichnet.

Ihre Feststellungserklärung müssen Sie bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte Ihres Gewerbes oder, wenn mehrere Betriebsstätten vorliegen, sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Das für Sie zuständige Finanzamt wird daher auch als Betriebsfinanzamt bezeichnet.

Ihre Feststellungserklärung müssen Sie bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das für Sie zuständige Finanzamt wird daher auch als Tätigkeitsfinanzamt bezeichnet.

Ihre Feststellungserklärung müssen Sie bei dem Finanzamt abgeben, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht. Das für Sie zuständige Finanzamt wird daher auch als Verwaltungsfinanzamt bezeichnet.
Wenn die Verwaltung dieser Einkünfte in Deutschland nicht feststellbar ist, müssen Sie Ihre Feststellungserklärung bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die Einkünfte fließen.
 

Hinweis:
Haben Sie Ihre Erklärung irrtümlicherweise bei einem nicht zuständigen Finanzamt eingereicht, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und leitet sämtliche Unterlagen an das richtige Finanzamt weiter. Wichtig ist dabei nur, dass Sie die aktuellen Adressdaten in der jeweiligen Erklärung angegeben haben.

Tipp:

Sie wissen nicht, welches Ihr zuständiges Finanzamt ist?

Dann nutzen Sie unseren Finanzamtsfinder.

 

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