Haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle in die Datenübermittlung an die ZfA schriftlich eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen, sind Sie im betroffenen Beitragsjahr unmittelbar begünstigt. Tragen Sie daher bitte in Zeile 5 der Anlage AV eine „1“ ein. Die inländische Besoldung und die Amtsbezüge des Vorjahres geben Sie bitte in Zeile 7 der Anlage AV an. Die Höhe der inländischen Besoldung und der Amtsbezüge ergeben sich aus den Ihnen vorliegenden Bezügemitteilungen für das betreffende Beitragsjahr.
Zur Besoldung gehören
- das Grundgehalt,
- Leistungsbezüge an Hochschulen,
- der Familienzuschlag,
- Zulagen (auch die steuerfreie Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten),
- Vergütungen,
- Anwärterbezüge,
- vermögenswirksame Leistungen sowie
- der Altersteilzeitzuschlag.
Auslandsdienstbezüge gehören nicht dazu.
Gehören Sie zum Kreis der beurlaubten Beamten, geben Sie in Zeile 7 der Anlage AV bitte die während der Beurlaubungszeit bezogenen Einnahmen, wie zum Beispiel das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung an.