Sie sind der Meinung, dass die Abgeltungsteuer bei Ihnen im Vergleich zu Ihrem persönlichen Steuersatz zu einer höheren Steuerbelastung führt? Dann können Sie die Einbeziehung Ihrer Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Dies nennt sich Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge.
Was Sie beim Antrag auf Günstigerprüfung im Vorfeld beachten sollten?
Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifs ist in diesen Fällen nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, wie hoch Ihre Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern ist. Ihr Finanzamt prüft auf Ihren Antrag hin beide Alternativen und wendet die für Sie günstigere Variante an.
Lohnen dürfte sich die Ausübung dieses Wahlrechts in vielen Fällen nur, wenn der Grenzsteuersatz weniger als 25 % beträgt. Im Jahr 2023 ist das zum Beispiel der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen (einschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen) weniger als ca. 18.700 Euro für Ledige bzw. ca. 37.400 Euro bei einer Zusammenveranlagung beträgt.
Hinweis:
Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Liegen diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht vor, kann auf den Antrag und eine vollumfängliche Erklärung der Kapitalerträge, welche meist mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden ist, verzichtet werden.
Wie beantragen Sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge?
Die Günstigerprüfung beantragen Sie, indem Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beifügen und in der Zeile 4 die Ziffer „1“ (= Ja) eintragen:
Darüber hinaus haben Sie in der Anlage sämtliche Kapitalerträge zu erklären. Die entsprechenden Werte entnehmen Sie bitte Ihren Steuerbescheinigungen, welche die Kreditinstitute ausstellen. Diese Steuerbescheinigungen müssen Sie beim Finanzamt nur auf Anforderung einreichen.
Kommt Ihr Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent ungünstiger ist als mit Ihrem persönlichen Steuersatz, geschieht Folgendes:
Die von Ihren Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, was zu einer Erstattung führen kann. Dies gilt auch für den von Ihren Banken einbehaltenen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls für die Kirchensteuer.
Führt die Günstigerprüfung jedoch dazu, dass die Besteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz ungünstiger ist als die Abgeltungsteuer, bleibt der Abzug von 25 Prozent unverändert bestehen. Sie erhalten immer das günstigere Ergebnis.