IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Wann sind Sie verpflichtet Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen ausnahmsweise doch in Ihrer Steuererklärung anzugeben?

Sofern kein Steuerabzug von Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen wurde, sind Sie verpflichtet diese Einnahmen in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Mangels Steuerabzugs tritt in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung ein. Die Gründe für den unterlassenen Steuerabzug können unterschiedlich sein.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ohne inländischen Steuerabzug gehören beispielsweise:

  • Vom Finanzamt gezahlte Zinsen auf Steuererstattungen (Erstattungszinsen)
    Ein Steuerabzug an der Quelle mit Abgeltungswirkung ist nicht erfolgt, da Sie die Zinsen nicht von einem Kreditinstitut erhalten haben, sondern von Ihrem Finanzamt.
     
  • Aus einem Privatdarlehen erhaltene Zinsen
    Auch Zinsen im Zusammenhang mit Privatdarlehen sind steuerpflichtig. Ein Steuerabzug konnte durch den privaten Schuldner nicht erfolgen.
     
  • Auslandsdepots / Auslandskonten
    Ausländische Kreditinstitute können nicht zum inländischen Steuerabzug verpflichtet werden. Sie zahlen die Einnahmen aus Kapitalvermögen ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer (gegebenenfalls unter Einbehalt ausländischer Steuern) an Sie aus. 

 

Die Versteuerung der vorstehenden Einnahmen mit dem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent ist mit Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung nachzuholen. Ihrer Steuererklärung fügen Sie in diesen Fällen bitte die Anlage KAP bei und nehmen entsprechende Eintragungen in den Zeilen 18 fortfolgende vor:

Vordruckausschnitt der Anlage KAP mit Kapitalerträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen haben. In Zeile 18 sind die inländischen Kapitalerträge einzutragen.

Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungswirkung liegt vor, wenn beim Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl grundsätzlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ursache hierfür kann zum Beispiel sein, dass Sie dem hierfür erforderlichen Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet Ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP zu erklären.  

In diesem Fall haben Sie Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP beizufügen und in das Feld der Zeile 6 ist eine „1“ (= Ja) einzutragen:

Ausschnitt aus der Anlage KAP - Zeile 6 (Angaben zur Kirchensteuerpflicht)

Es ist in diesem Zusammenhang ausreichend, nur die Kapitalertragsteuer in Zeile 37 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 38 einzutragen. Wenn Sie auch die Minderung der Kapitalertragsteuer begehren, tragen Sie bitte zusätzlich eine „1“ (= Ja) in das Feld in Zeile 5 ein und machen Sie bitte auch Angaben zur Höhe der Kapitalerträge (ab Zeile 7) und zum in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16 und 17). 

Wann ist es für Sie sinnvoll Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen in Ihrer Steuererklärung anzugeben?

Sie sind der Meinung, dass die Abgeltungsteuer bei Ihnen im Vergleich zu Ihrem persönlichen Steuersatz zu einer höheren Steuerbelastung führt? Dann können Sie die Einbeziehung Ihrer Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Dies nennt sich Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge.

 

Was Sie beim Antrag auf Günstigerprüfung im Vorfeld beachten sollten?

Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifs ist in diesen Fällen nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, wie hoch Ihre Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern ist. Ihr Finanzamt prüft auf Ihren Antrag hin beide Alternativen und wendet die für Sie günstigere Variante an.

Lohnen dürfte sich die Ausübung dieses Wahlrechts in vielen Fällen nur, wenn der Grenzsteuersatz weniger als 25 % beträgt. Im Jahr 2023 ist das zum Beispiel der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen (einschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen) weniger als ca. 18.700 Euro für Ledige bzw. ca. 37.400 Euro bei einer Zusammenveranlagung beträgt. 

Hinweis:

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Liegen diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht vor, kann auf den Antrag und eine vollumfängliche Erklärung der Kapitalerträge, welche meist mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden ist, verzichtet werden.

 

Wie beantragen Sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge?

Die Günstigerprüfung beantragen Sie, indem Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beifügen und in der Zeile 4 die Ziffer „1“ (= Ja) eintragen:

Vordruckausschnitt aus der Anlage Kap - Zeile 4 (Anträge)

Darüber hinaus haben Sie in der Anlage sämtliche Kapitalerträge zu erklären. Die entsprechenden Werte entnehmen Sie bitte Ihren Steuerbescheinigungen, welche die Kreditinstitute ausstellen. Diese Steuerbescheinigungen müssen Sie beim Finanzamt nur auf Anforderung einreichen.

Kommt Ihr Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent ungünstiger ist als mit Ihrem persönlichen Steuersatz, geschieht Folgendes:
Die von Ihren Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, was zu einer Erstattung führen kann. Dies gilt auch für den von Ihren Banken einbehaltenen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls für die Kirchensteuer.

Führt die Günstigerprüfung jedoch dazu, dass die Besteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz ungünstiger ist als die Abgeltungsteuer, bleibt der Abzug von 25 Prozent unverändert bestehen. Sie erhalten immer das günstigere Ergebnis.

Sie glauben der Bank ist bei der Berechnung der Höhe der Kapitalertragsteuer ein Fehler unterlaufen? Oder Sie haben zum Beispiel Ihren Freistellungsauftrag nicht optimal auf die unterschiedlichen Kreditinstitute verteilt, da Sie die Höhe Ihrer Einkünfte zuvor nicht korrekt abschätzen konnten? 

Dann können Sie die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragen. 

 

Beispiel:

Max Mustermann (ledig, konfessionslos) hat seiner Online-Bank einen Freistellungauftrag über 200 Euro und seiner Hausbank einen Freistellungsauftrag über 800 Euro erteilt.

Im Jahr 2023 erhält er folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen:

  • Online-Bank:  800 Euro
  • Hausbank:       300 Euro

Die Banken rechnen jetzt wie folgt:

BerechnungOnline-BankHausbank
Einnahmen aus Kapitalvermögen800,00 Euro300,00 Euro
Sparer-Pauschbetrag gemäß Freistellungsauftrag-200,00 Euro-300,00 Euro
zu versteuernde Kapitalerträge600,00 Euro 
Steuerabzug (Abgeltungsteuer) 25 Prozent-150,00 Euro 
Solidaritätszuschlag 5,5 %-8,25 Euro 
Auszahlungsbetrag641,75 Euro 
Gesamtauszahlung842,75 Euro 

In diesem Beispiel hat Max Mustermann sein Freistellungsvolumen nicht optimal ausgeschöpft. 500 Euro seines Freistellungsauftrags wirken sich zunächst nicht aus.

 

Damit ein nicht vollständig verbrauchter Sparer-Pauschbetrag bei Ihnen im Nachhinein berücksichtigt werden kann, ist es notwendig, dass Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beifügen. Nur auf diesem Weg können Sie sich bei Ihrem Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. 

In diesen Fällen tragen Sie bitte in das Feld in der Zeile 5 eine „1“ (= Ja) ein. 

Vordruckausschnitt aus der Anlage Kap - Zeile 5 (Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge)

In den jeweiligen Zeilen 7 bis 15 sind die Werte der betreffenden Steuerbescheinigung einzutragen. Zudem sind Angaben zum in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag in den Zeilen 16 und 17 zu machen. Bei dieser Art des Antrags müssen Sie nicht sämtliche Kaptalerträge gegenüber Ihrem Finanzamt erklären, sondern lediglich die von dem zu hohen Steuerabzug betroffenen Einkünfte („bestimmte Kapitalerträge“). Die Steuerbescheinigungen müssen Sie beim Finanzamt nur auf Anforderung einreichen.

Aus der Anleitung zur Anlage KAP ergeben sich weitere Fallbeispiele, für die der Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts sinnvoll ist. Die Anleitung wie auch alle anderen Formulare finden Sie im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de.

  • § 32 d Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 32 d Absatz 4 EStG
  • § 32 d Absatz 6 EStG
  • § 51 a Absatz 2d und 2e EStG

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