Kinderbetreuungskosten
Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung Ihres leiblichen Kindes, Adoptiv- oder Pflegekindes können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen.
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Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung Ihres leiblichen Kindes, Adoptiv- oder Pflegekindes können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen.
Bei der Berechnung Ihrer Steuer können zwei Drittel Ihrer Ausgaben für die Betreuung, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind abgezogen werden. Haben beide Elternteile Kinderbetreuungskosten getragen, werden diese bei jedem Elternteil grundsätzlich bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 Euro je Kind) berücksichtigt.
Berücksichtigt werden können Beiträge für: | Nicht berücksichtigt werden können Ausgaben für: |
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Ausgaben, die entstehen, wenn Ihr Kind bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben lediglich beaufsichtigt wird, fallen unter die Kinderbetreuung. Nebenkosten, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel Kosten für die Fahrt des Kindes zur Betreuungsperson, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Sofern der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung gewährt, sind diese von den Kosten abzuziehen. Die Zuschüsse mindern also den Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Ausgaben können nur dann berücksichtigt werden,
Liegen bei Kinderbetreuungskosten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht vor, können diese unter Umständen an anderer Stelle bei den sogenannten Steuerermäßigungen für die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden. Für weitere Informationen zu den Steuerermäßigungen lesen Sie den Beitrag „Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“.
Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten von 4.000 Euro nach Ländergruppeneinteilung gegebenenfalls gekürzt. Je nach Ländergruppe wird der Höchstbetrag
gewährt. Hierdurch werden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt. Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1A). Diese ist unter anderem im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.
Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe können Sie in der Anlage „Kind“ zu Ihrer Einkommensteuererklärung in den Zeilen 66 bis 72 beantragen.