Grundsätzlich unterliegen Ihre gesamten Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, der Umsatzsteuer (steuerbare Umsätze). Etwas anderes gilt nur, soweit eine Steuerbefreiung vorliegt. Zu den Umsätzen gehören:
- Lieferungen (z. B. Warenverkäufe),
- sonstige Leistungen (Erbringung von Dienstleistungen),
- innergemeinschaftliche Erwerbe (z. B. Warenbezüge aus EU-Staaten) sowie
- Einfuhren aus dem Drittlands Gebiet (z. B. Warenbezüge aus nicht EU-Staaten).
Zu den zu versteuernden Umsätzen gehören, wenn der Gegenstand mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworben wurde, auch:
- Entnahmen von Gegenständen für außerunternehmerische Zwecke sowie
- Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke.
Welche Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer?
Nicht jeder Umsatz ist steuerpflichtig. In § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle steuerfreien Umsätze abschließend aufgeführt.
Steuerfrei können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise folgende Umsätze:
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
- Veräußerung von Grundstücken,
- Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter,
- Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme,
- Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen,
- Umsätze bestimmter allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (z. B. Schulen, selbständige Lehrer),
- Ausfuhrlieferungen und
- innergemeinschaftliche Lieferungen.
Kann die Vorsteuer bei steuerfreien Umsätzen abgezogen werden?
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer aus bezogenen Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn Sie diese Eingangsleistungen zur Durchführung von steuerfreien Umsätzen verwenden.
Kann auf eine Steuerbefreiung verzichtet werden, um die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zu erlangen?
Auf bestimmte Steuerbefreiungen (insbesondere bei Finanzumsätzen oder der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) kann die Unternehmerin/ der Unternehmer verzichten. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Leistung an eine andere Unternehmerin/ einen anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wird (vergleiche § 9 UStG). Durch diesen Verzicht wird der Umsatz steuerpflichtig. Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die mit den nunmehr steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang stehen, können nun geltend gemacht werden.