Die Besteuerung von Kapitalerträgen wurde zum 1. Januar 2009 mit der Einführung der Abgeltungsteuer umfassend neu geregelt. Die Ausführungen zu den Verlusten aus Kapitalvermögen gelten daher nur für Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. Vorsicht: Bei Kapitalanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, gelten unter Umständen andere gesetzliche Regelungen. |
Sie haben Verluste aus Kapitalvermögen erzielt? Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleibt hiernach ein Verlust aus Kapitalvermögen, dann können Sie diesen nicht mit dem Gewinn oder Überschuss aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. So ist es beispielsweise nicht möglich, Ihren Verlust aus der Veräußerung von Aktien mit positiven gewerblichen Einkünften oder Arbeitslohn zu verrechnen.
Für Verluste aus Kapitalvermögen gibt es einen eigenen sogenannten Verlustverrechnungskreis.
Hiermit wird erreicht, dass die tariflich besteuerten positiven Einkünfte (Steuersatz bis zu 45 Prozent) nicht mit ermäßigt besteuerten Verlusten aus Kapitalvermögen (Steuersatz 25 Prozent) verrechnet werden.
Die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste, die sogenannten verbliebenen Verluste, werden festgestellt und vorgetragen. Die festgestellten Verluste können dann in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus gibt es für bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen weitere Einschränkungen. So gilt zum Beispiel speziell für Verluste aus der Veräußerung von Aktien noch ein eigener Verlustverrechnungskreis. Diese Verluste können lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Liegen entsprechende Gewinne nicht vor, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich.