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Die Besteuerung von Kapitalerträgen wurde zum 1. Januar 2009 mit der Einführung der Abgeltungsteuer umfassend neu geregelt. Die Ausführungen zu den Verlusten aus Kapitalvermögen gelten daher nur für Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. 
Vorsicht: Bei Kapitalanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, gelten unter Umständen andere gesetzliche Regelungen. 

 

Sie haben Verluste aus Kapitalvermögen erzielt? Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleibt hiernach ein Verlust aus Kapitalvermögen, dann können Sie diesen nicht mit dem Gewinn oder Überschuss aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. So ist es beispielsweise nicht möglich, Ihren Verlust aus der Veräußerung von Aktien mit positiven gewerblichen Einkünften oder Arbeitslohn zu verrechnen. 

Für Verluste aus Kapitalvermögen gibt es einen eigenen sogenannten Verlustverrechnungskreis.
Hiermit wird erreicht, dass die tariflich besteuerten positiven Einkünfte (Steuersatz bis zu 45 Prozent) nicht mit ermäßigt besteuerten Verlusten aus Kapitalvermögen (Steuersatz 25 Prozent) verrechnet werden. 

Die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste, die sogenannten verbliebenen Verluste, werden festgestellt und vorgetragen. Die festgestellten Verluste können dann in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen weitere Einschränkungen. So gilt zum Beispiel speziell für Verluste aus der Veräußerung von Aktien noch ein eigener Verlustverrechnungskreis.   Diese Verluste können lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Liegen entsprechende Gewinne nicht vor, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich.
 

Die Verrechnung von Verlusten wird in der Regel bereits beim Steuerabzug auf der Ebene des (inländischen) Kreditinstituts berücksichtigt. Wenn Sie mit einer Geldanlage Verluste machen, verrechnet Ihre Bank diese Verluste mit Gewinnen. Dazu führt sie verschiedene „Verlustverrechnungstöpfe“.
Befindet sich in einem der Töpfe am 31. Dezember des Jahres noch ein Verlust, steht er für eine Verrechnung im nächsten Jahr zur Verfügung.

Erzielen Sie bei einer Bank einen Verlust und bei einer anderen Bank einen Überschuss aus Kapitalvermögen, kann ein “institutübergreifender Verlustausgleich“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge gestellt wird. Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag „Ausnahmen von der Abgeltungswirkung“.  

Voraussetzung für eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist, dass Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einen unwiderruflichen Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste beim Kreditinstitut stellen. In diesem Fall trägt die Bank den Verlust nicht wie sonst in die Folgejahre vor, sondern leert die Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende. Die Verluste können dann im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung finden. Die Verlustbescheinigung ist der Einkommensteuererklärung zwingend beizufügen.
 

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung, der Übertragung und dem sonstigen Ausfall von Kapitalanlagen können ab 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Verluste aus Termingeschäften (dazu gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, CFDs und Forwards oder Futures, aber keine Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate) dürfen ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden und das nur in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Jahr, darüber hinaus erfolgt ein Verlustvortrag in das Folgejahr. Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen und aus Termingeschäften werden nicht beim Steuerabzugsverfahren, sondern nur im Einkommensteuerbescheid verrechnet.

  • § 20 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 43 a Absatz 3 EStG

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