Zwangsgeld
Sofern Sie Ihre Steuererklärung nicht einreichen, kann das Finanzamt gegen Sie ein Zwangsgeld festsetzen.
Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes will das Finanzamt die Abgabe Ihrer Steuererklärung erreichen.
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Sofern Sie Ihre Steuererklärung nicht einreichen, kann das Finanzamt gegen Sie ein Zwangsgeld festsetzen.
Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes will das Finanzamt die Abgabe Ihrer Steuererklärung erreichen.
Ein Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt und erhoben werden, bis Sie die Steuererklärung eingereicht haben.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfolgt in zwei Stufen:
1. Androhung eines Zwangsgeldes
2. Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes
Im Rahmen der Androhung des Zwangsgeldes wird Ihnen für die Abgabe der Steuererklärung eine Frist eingeräumt.
Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist abgegeben, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.
Sollte die Steuererklärung weiterhin nicht eingereicht werden, wird regelmäßig unmittelbar nach der Zwangsgeldfestsetzung die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes vorgenommen.
Die Höhe des Zwangsgeldes bestimmt das Finanzamt. Dabei kann es unter anderem die Intensität Ihres Widerstands zur Abgabe von Steuererklärungen, die Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung und Ihre wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Aufgrund dieser Kriterien ist die Höhe des Zwangsgeldes individuell nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen und kann nicht im Vorhinein im Rahmen eines Zwangsgeldkatalogs verbindlich festgelegt werden.
Bei Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen derselben Verpflichtung wird regelmäßig eine angemessene Erhöhung des Betrages vorgenommen.
Der Höchstbetrag für das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht überschreiten.
Die Einreichung der Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt hat folgende Auswirkungen auf das Zwangsgeldverfahren:
Sowohl gegen die Androhung als auch gegen die Festsetzung von Zwangsgeld können Sie einen Einspruch einlegen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Einspruchsverfahren verwiesen.