1. Für welche Photovoltaikanlagen soll der Nullsteuersatz gelten?
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher Photovoltaik-Anlagen, die auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen
- Einfamilienhäusern sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet.
Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erzielten Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.
2. Welche Leistungen unterliegen dem Nullsteuersatz?
Auch Nebenleistungen zu der Lieferung einer Photovoltaikanlage unterliegen im Rahmen einer einheitlichen Lieferung dem Nullsteuersatz. Nebenleistungen liegen vor, wenn diese Leistungen auch vom Lieferanten der Photovoltaikanlage erbracht werden und keinen eigenen Zweck haben. Sie stellen als das Mittel dar, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen unter anderem:
- Übernahme der Anmeldung in das Markstammdatenregister,
- Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
- Montage der Solarmodule,
- Kabelinstallationen,
- Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
- Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
- Herstellung des AC-Anschlusses,
- Bereitstellung von Gerüsten,
- Lieferung von Befestigungsmaterial,
- Erneuerung bzw. Ertüchtigung der Dachunterkonstruktion für eine Aufdachphotovoltaikanlage (zum Beispiel Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren)
- Lieferung und Installation eines Taubenschutzes
- von einem Dachdeckerbetrieb im Rahmen einer „Paketlösung“ in Rechnung gestellte Leistungen eines Subunternehmers wie zum Beispiel eines Bauvorlageberechtigen, Statistikers, Ingenieurs oder Zimmerers
- Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.
Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage konkret zugeordnet werden können (spezifische Kosten der Photovoltaikanlage). Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.
Die folgenden Leistungen gehören auch im Rahmen einer „Paketlösung“ nicht zu den Nebenleistungen der Lieferung oder Installation einer Photovoltaikanlage, sondern stellen eigenständige Leistungen dar und unterliegen somit nicht dem Nullsteuersatz:
- Demontage von asbesthaltigen Dachplatten sowie die sich ggf. daran anschließende Neumontage von unbelasteten Dachplatten
- Anpassung einer Blitzschutzanlage
3. Unterliegt auch die Lieferung einer Photovoltaikanlage durch einen Bauträger dem Nullsteuersatz?
Auch die Lieferungen von Photovoltaikanlagen durch Bauträger unterliegen dem Nullsteuersatz. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Photovoltaikanlage auch das Grundstück mit aufstehendem Gebäude liefert, da die Lieferung der Photovoltaikanlage hierzu umsatzsteuerrechtlich eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt. Dies gilt gleichermaßen bei Aufdachphotovoltaikanlagen und gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen.
4. Wann gilt der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Montage von Photovoltaikanlagen?
Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich.
Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaikanlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet. Dies ist bei einer einheitlichen Werklieferung der Zeitpunkt der Abnahme, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt. Im Hauptanwendungsfall der einheitlichen Werklieferung einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage fällt der Leistungszeitpunkt mit dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz zusammen.
Eine nach dem 31. Dezember 2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte oder installierte Photovoltaikanlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.
5. Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaikanlagen günstiger?
Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen günstiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
6. Wie wirkt sich die Begünstigung auf die Betreiberin bzw. den Betreiber der Photovoltaikanlage aus?
Da die Anschaffung bzw. Installation ab dem 1. Januar 2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, beinhaltet der Preis für die Photovoltaikanlage ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr.
Die gesonderte Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ist mangels entrichteter Umsatzsteuer nicht erforderlich. Wirtschaftlich wird die Betreiberin bzw. der Betreiber der Photovoltaikanlage durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.
7. Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme oder zum Beispiel Wechselrichter und die notwendige Ertüchtigung des Zählerschranks?
Ja, von der Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten erfasst. Hierzu gehört auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.
Die Lieferung mobiler Batteriespeicher unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.
Der isolierte Umbau einer Photovoltaikanlage von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch durch Änderungen im Schaltschrank (Ausbau PV-Stromzähler und Umverdrahtung) unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.
8. Können Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet werden, auch zum Nullersatz entnommen werden und was sind die Folgen?
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen – und damit der Wegfall der Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms – ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Von einer Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen insbesondere ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Auf die Art der Batterie, zum Beispiel auch die nicht nur gelegentliche Ladung eines nichtunternehmerisch genutzten Elektroautos, oder die Ursache des hohen Eigenverbrauchs, beispielsweise nichtunternehmerisch genutzte Wärmepumpe, kommt es dabei nicht an. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.
Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage, zum Beispiel Reparaturen, nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tatsächliche, nicht der für die Entnahme unterstellte, Anteil der unternehmerischen Nutzung. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen (z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind voll abzugsfähig.
9. Zu welchem Zeitpunkt kann eine Photovoltaikanlage entnommen bzw. muss die Entnahme dem Finanzamt mitgeteilt werden?
Eine Entnahme muss anhand der vorliegenden Fakten geprüft werden und kann daher grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht mit Rückwirkung erfolgen.
Im Fall von Photovoltaikanlagen stellt die mögliche Entnahme ein Wahlrecht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers dar, dessen Ausübung in einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Weise dokumentiert werden muss. Eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts ist nicht erforderlich.
Aktualisierung nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 - Ausnahme:
Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 die Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen.
Eine reine Dokumentation genügt in diesem Fall nicht.
10. Wie wirkt sich der Nullsteuersatz auf die Erweiterung bestehender Anlagen aus?
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.
11. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von Photovoltaik-Anlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen zu berücksichtigen.
Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag der Leasinggeberin bzw. dem Leasinggeber oder der Leasingnehmerin bzw. dem Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen. Dies erfordert jedoch, dass auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
12. Gilt der Nullsteuersatz auch bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken?
Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz ist die Lieferung von Solarmodulen begünstigt. Insoweit ist es irrelevant, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden.
13. Gilt der Nullsteuersatz zukünftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
14. Mit dem Auftrag wird eine Anzahlung fällig. Wie ist diese umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31. Dezember 2022 geliefert bzw. die Installation abgeschlossen wird?
Eine vor dem 1. Januar 2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 %.
Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31. Dezember 2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
15. Wie kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und was sind die Folgen?
In der Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt (Fragebogen zu steuerlichen Erfassung) kann unter 7.4 angegeben werden, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dabei dürfen die Einnahmen des Unternehmers aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 22.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten sind deutlich reduziert und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden.
16. Kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auch bei vor dem 01. Januar 2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen angewandt werden?
Ja, wenn die Voraussetzung erfüllt werden, kann die Kleinunternehmerregelung auch beim Betrieb von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, angewendet werden.
Sollte allerdings bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet worden sein, ist eine Anwendung dieser Regelung für fünf Jahre ausgeschlossen. Erst nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes kann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.
Bei Aufdach-Photovoltaikanlagen muss in diesen Fällen nach 5 Jahren auch keine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden. Das heißt, die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung löst keine Umsatzsteuer aus.
Bei Indach-Photovoltaikanlagen kann aufgrund anderer rechtlicher Rahmenbedingungen eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuerbeträge dadurch verhindert werden, dass nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist zunächst eine Entnahme der Anlage vorgenommen und anschließend zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird. Eine Vorsteuerkorrektur ist in diesen Fällen für die Photovoltaikanlage nicht erforderlich.
Im Übrigen wird auf das auf der Internetseite des BMF veröffentlichte Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz) hingewiesen.