Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann für eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen in einem Erbfall wichtig sein.
Wenn diese Vermögen der Erblasserin bzw. des Erblassers verwahren und das Vermögen vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereiches des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften sie in der Höhe des ausgezahlten Vermögens für die Erbschaftsteuer.
Um eine Haftung auszuschließen, wird die Bank bei dem zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die Erbschaftsteuer gezahlt wurde oder wenn feststeht, dass keine Erbschafsteuer anfällt.
Das Finanzamt darf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann direkt an Versicherungsunternehmen, Geldinstitute und/oder Gewahrsamsinhaber übermitteln, wenn die betroffene Person der Offenbarung ihrer geschützten Daten zustimmt oder zugestimmt hat (siehe Einwilligungserklärung). Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind dem Finanzamt folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall,
- Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten.
Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann das Vermögen an die Berechtigten ausgezahlt werden.
Wichtig:
Die Haftung der Bank oder des Versicherungsunternehmens ist ausgeschlossen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes gezahlte und außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt (§ 20 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Erbschaftsteuergesetzes). Bis zu einem Betrag von 5.000 Euro ist dementsprechend keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.