Hier gilt der Grundsatz, dass private Veräußerungsgeschäfte von insgesamt unter 600 Euro jährlich in jedem Fall steuerfrei sind. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze).
Höhere Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt allerdings nicht für die gelegentliche Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel:
- getragene Kleidung
- gebrauchte Bücher
- genutzte Inneneinrichtung oder Ausstattung
Diese Verkäufe fallen nicht unter die Steuerpflicht.
Beispiel:
Sie verkaufen gebrauchte Kleidung Ihrer eigenen Kinder oder lösen beispielsweise aufgrund eines Erbfalls einen Haushalt auf und stellen die genutzte Innenausstattung auf einer Plattform zum Verkauf ein? Diese Vorgänge werden je nach Größenordnung dem Finanzamt gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich um nicht steuerpflichtige Umsätze.
Zudem sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Was länger gehalten wurde, kann steuerfrei veräußert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Grundstücke: Hier beträgt die Frist 10 Jahre.
Beispiel:
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn die Immobilie nicht nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, sondern auch zwischenzeitlich vermietet wurde. Bedingung hierfür ist auch, dass sich die Immobilie weniger als 10 Jahre im Eigentum befand.
Wichtig: Werden nicht nur gelegentlich privat angeschaffte Wirtschaftsgüter veräußert, sondern Waren regelmäßig mit der Absicht, Gewinne zu erzielen eingekauft und wieder verkauft, liegt in der Regel ein einkommensteuerlicher Gewerbebetrieb vor. |