IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die vermutlich wichtigste Info vorweg: Durch das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind für Bürgerinnen und Bürger keine neuen steuerrechtlichen Verpflichtungen in Kraft getreten.

Die neuen Verpflichtungen betreffen die Plattformbetreiber. Diese müssen nun den Finanzämtern die getätigten Umsätze von Anbieterinnen und Anbietern auf diesen Plattformen melden.

Ziel der Neuregelung ist, wirtschaftliche Abläufe sowie Informationsflüsse auf Plattformen besser nachvollziehen zu können. Die Meldungen der Internetplattformen werden in den internationalen Informationsaustausch einbezogen. Die Finanzverwaltungen erhalten dadurch Informationen aus dem In- und Ausland, um die steuerliche Erfassung der geschäftlichen Aktivitäten unter Nutzung der Plattformen sicherzustellen.

Bund und Länder haben bereits zu ersten Zweifelsfragen Stellung genommen: BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025

Aufgrund der Ausrichtung der gesetzlichen Neuregelungen auf die Plattformbetreiber betreffen die meisten Erläuterungen aber vor allem diese Zielgruppe.

Wichtig ist, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht der Anbieterinnen und Anbieter auf diesen Plattformen nicht neu geregelt worden ist.

Das bedeutet: Wenn vorher steuerpflichtige Umsätze getätigt bzw. Einkünfte erzielt wurden, sind diese weiterhin durch die Bürgerinnen und Bürger dem zuständigen Finanzamt gegenüber zu erklären.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen dennoch helfen, Zweifelsfragen frühzeitig zu klären.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Finanzverwaltung keine Plattformen namentlich benennen kann. Regelmäßig informieren die Betreiber auf ihren eigenen Homepages über die neuen Meldepflichten. In Zweifelsfällen besteht für die Plattformbetreiber die Möglichkeit, einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, um eine Auskunft über die Einstufung als „Plattform“ oder einer relevanten Tätigkeit zu erhalten.

Zu den relevanten Einkünften zählen

  • die Vermietung von Immobilien
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen
  • der Verkauf von Waren und
  • die Vermietung von Verkehrsmitteln.

Ausgenommen sind Plattformen, die ausschließlich

  • die Verarbeitung von Zahlungen
  • das Einstellen von Werbung oder
  • die Umleitung von Nutzerinnen und Nutzern zu einer Plattform ermöglichen.

Die Plattformbetreiber haben für natürliche Personen als Anbieterinnen und Anbieter die folgenden Informationen zu melden:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Steuer-Identifikationsnummer der Anbieterin bzw. des Anbieters
  • Bankverbindung
  • relevante Transaktionen und Verkaufserlöse
  • die für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren und
  • falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Anbieterin bzw. des Anbieters.

Für Firmen als Anbieter gelten ähnliche Regelungen.

Anbieterinnen bzw. Anbieter werden grundsätzlich nicht gemeldet, wenn sie im Jahr auf der derselben Plattform

  • weniger als 30 relevante Verkaufsfälle erbracht und
  • insgesamt weniger als 2.000 Euro eingenommen haben.

Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein. Maßgeblich für die Verkaufsfälle ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an.

Wichtig:

Eine Ausnahme von der Meldung bedeutet jedoch nicht, dass die erzielten Einnahmen von der Steuerpflicht befreit sind.

Für die Steuerpflicht von Einnahmen gelten die allgemeinen steuerlichen Regeln. Dazu finden Sie nachfolgend einige – nicht abschließende - Hinweise.

Hier gilt der Grundsatz, dass private Veräußerungsgeschäfte von insgesamt unter 600 Euro jährlich in jedem Fall steuerfrei sind. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze).

Höhere Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt allerdings nicht für die gelegentliche Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel:

  • getragene Kleidung
  • gebrauchte Bücher
  • genutzte Inneneinrichtung oder Ausstattung

Diese Verkäufe fallen nicht unter die Steuerpflicht.

Beispiel:

Sie verkaufen gebrauchte Kleidung Ihrer eigenen Kinder oder lösen beispielsweise aufgrund eines Erbfalls einen Haushalt auf und stellen die genutzte Innenausstattung auf einer Plattform zum Verkauf ein? Diese Vorgänge werden je nach Größenordnung dem Finanzamt gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich um nicht steuerpflichtige Umsätze.

Zudem sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Was länger gehalten wurde, kann steuerfrei veräußert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Grundstücke: Hier beträgt die Frist 10 Jahre.

Beispiel:

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn die Immobilie nicht nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, sondern auch zwischenzeitlich vermietet wurde. Bedingung hierfür ist auch, dass sich die Immobilie weniger als 10 Jahre im Eigentum befand.

Wichtig:

Werden nicht nur gelegentlich privat angeschaffte Wirtschaftsgüter veräußert, sondern Waren regelmäßig mit der Absicht, Gewinne zu erzielen eingekauft und wieder verkauft, liegt in der Regel ein einkommensteuerlicher Gewerbebetrieb vor.

 

Weiterführende Informationen und Hinweise finden Sie online unter Häufig gestellte Fragen.

Informationen zur Unternehmereigenschaft in der Umsatzsteuer finden Sie in dem Beitrag „Umsatzsteuer - ein Überblick“.

  • § 15 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 23 EStG
  • § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG)