Einkommensteuertarif
Abhängig von Ihrem Familienstand und Ihrem zu versteuernden Einkommen wird Ihre endgültige Jahressteuer mit dem sogenannten Einkommensteuertarif des betreffenden Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr) berechnet.
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Abhängig von Ihrem Familienstand und Ihrem zu versteuernden Einkommen wird Ihre endgültige Jahressteuer mit dem sogenannten Einkommensteuertarif des betreffenden Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr) berechnet.
Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht.
Bei dem Einkommensteuertarif wird zwischen folgenden Tarifen unterschieden:
Der Grundtarif wird sowohl bei der Einzelveranlagung, als auch bei der Einzelveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern angewendet.
Im Rahmen des Grundtarifs bleibt von dem zu versteuernden Einkommen im Veranlagungszeitraum 2024 ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro steuerfrei.
Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz, der derzeit bei 42 Prozent liegt, wird im Jahr 2024 bei einem Einkommen von 66.761 Euro erreicht. Für Einkommensbestandteile oberhalb von 277.826 Euro gilt eine sogenannte Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent.
Der Splittingtarif findet bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern Anwendung.
Hierbei wird zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern halbiert. Sodann wird für diesen Betrag die Einkommensteuer nach Maßgabe des Grundtarifs ermittelt und der sich daraus ergebende Steuerbetrag verdoppelt.
Diese Berechnung der Einkommensteuer führt in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung im Vergleich zur Einzelveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern .
Besonderheiten:
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