Um diese Fragen zu beantworten, ist unter anderem das Baujahr Ihrer Immobilie entscheidend.
Ist Ihre Immobilie vor dem 01. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden, beträgt der AfA-Satz 2 Prozent. Entsprechend können Sie 2 Prozent der Bemessungsgrundlage jährlich als AfA geltend machen.
Liegt die Fertigstellung Ihrer Immobilie vor 1925 (Baujahr 1924 oder früher), können Sie 2,5 Prozent AfA in Anspruch nehmen.
Wird Ihre Immobilie nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt, beträgt der AfA-Satz 3 Prozent.
Bitte beachten Sie die Zeitanteiligkeit bei einem unterjährigen Erwerb. Eine Aufteilung erfolgt in diesen Fällen nach Monaten.
Beispiel:
A erwirbt in 2022 eine Immobilie. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt laut notariellem Kaufvertrag am 27. April 2022. Entsprechend kann A in 2022 9/12 der Jahres-AfA in seiner Steuererklärung geltend machen
Daneben bestehen besondere Regelungen für Gebäude im Betriebsvermögen. Gleichermaßen existieren noch Altregelungen, die bei Neuanschaffungen von Immobilien keine Anwendung mehr finden.