IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Das gilt aber nicht nur für die Festsetzung der Steuern, sondern auch für die Zahlung.

Während der eine die Steuern pünktlich zum Zahlungstermin überweist, bezahlt der andere die Steuern zunächst nicht, weil ihm in diesem Monat schlicht das Geld fehlt, vielleicht aber auch andere Zahlungen wichtiger scheinen oder  die Zahlung einfach in Vergessenheit geraten ist? Hier fehlt es an der Gleichmäßigkeit!

Erfolgt eine freiwillige Zahlung nicht, hat das Finanzamt dafür Sorge zu tragen, diesen Gleichmäßigkeitsgrundsatz durchzusetzen. Im Regelfall bringt es deshalb Vollstreckungsmaßnahmen aus. Dies kann zum Beispiel eine Pfändung bei der Bank oder dem Arbeitgeber sein. Aber auch die Pfändung von Sachen, beispielsweise von Autos, die Vollstreckung in Immobilien bis hin zur Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft können Maßnahmen sein.

 

Pfändungsschutzkonto

Um die notwendigen Lebenshaltungskosten, wie zum Beispiel Miete, Strom und Lebensmittel zu begleichen, haben Sie die Möglichkeit, sich ein Pfändungsschutzkonto – das sogenannte „P-Konto“ – einrichten zu lassen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie im Zweifel, insbesondere, wenn Sie die der Pfändung zugrundeliegenden Rückstande nicht zahlen können, Gebrauch machen.

Die wichtigsten Informationen zum P-Konto in Kürze:

  • Mit einem P-Konto ist ein Teil Ihres Kontoguthabens vor der Pfändung geschützt. Sie können hierüber frei verfügen. Die Bank überweist diesen Betrag trotz Pfändung nicht an das Finanzamt.
  • Ein P-Konto wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bei Ihrer Bank (und nicht beim Finanzamt) gestellt werden. Der Betrag, der dann von der Pfändung geschützt ist, nennt sich Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt derzeit 1.491,75 Euro (Stand 1. Juli 2024).
  • Ein P-Konto kann auch noch beantragt werden, kurz nachdem bereits eine Pfändung erfolgt ist. Hierfür müssen Sie sich allerdings umgehend mit Ihrer Bank in Verbindung setzen. Selbstverständlich ist die Einrichtung des P-Kontos bereits vorher möglich.
  • Ist ein Girokonto gepfändet und wird das Konto innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Kontopfändung in ein P-Konto umgewandelt, gilt der Kontoschutz rückwirkend zum Beginn der Kontopfändung. 
  • Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Ehegatten können demnach kein gemeinsames P-Konto haben. 
  • Es besteht jedoch bei gemeinsamen Konten auch die Möglichkeit, Guthaben vor der Pfändung zu schützen. Siehe hierzu Frage III.
  • Pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden.
  • Eine Erhöhung des Grundfreibetrags zum Beispiel wegen unterhaltsberechtigter Personen, ist möglich. Siehe hierzu auch die Frage IV.
  • Auf Antrag ist zudem die Festsetzung eines individuellen Freibetrags möglich.

Hilfreiche Informationen rund um das Thema Pfändungsschutz finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Für weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto setzen Sie sich bitte mit Ihrer Bank in Verbindung. 

Das Finanzamt informiert Sie im Nachgang über die ausgebrachte Maßnahme. Grundsätzlich gilt: 

Die offenen Beträge müssen Sie – inklusive der für die Maßnahme entstandenen Vollstreckungskosten- zahlen.

Zuvor erledigt sich die Maßnahme nicht. 

Die offenen Beträge zahlen – das ist leicht gesagt. Nicht immer ist dies auch so leicht umsetzbar. Sie dann jedoch mit dem Fortbestehen der jeweiligen Maßnahme rechnen. 

Natürlich müssen trotzdem Miete, Strom und Lebensmittel – aber vielleicht auch weitere Ausgaben - bezahlt werden können. Hier hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, wie Sie zum Beispiel trotz einer Kontopfändung Ihr Konto teilweise weiter nutzen können. Sie können sich bei der Bank ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Dies ermöglicht Ihnen, den notwendigen Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können. Die relevantesten Fragestellungen finden Sie in unseren FAQs.

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