IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Zunächst besteht keine direkte Verpflichtung, unaufgefordert eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung abzugeben. Allerdings sind Sie nach einer Erbschaft oder Schenkung verpflichtet, diese dem Finanzamt anzuzeigen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Beitrag "Anzeigepflicht bei Erbe und Schenkung"

Wenn Sie das Finanzamt über Ihre Erbschaft oder Schenkung informiert haben, wird dieses prüfen, ob sich aus der Erbschaft oder Schenkung möglicherweise eine Steuer ergibt. Nur, wenn dies der Fall ist oder andere Unklarheiten zu Ihren Schilderungen bestehen, werden Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert, eine Schenkung- oder Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Mit der Aufforderung erhalten Sie auch eine Frist, innerhalb derer Sie die Erklärung abgeben müssen. 

 

Ihr Finanzamt hat Sie aufgefordert eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung abzugeben?

Hier erfahren Sie, was es dabei zu beachten gibt.

Viele Steuererklärungen können oder müssen inzwischen elektronisch abgegeben werden. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung ist jedoch auf Papiervordrucken abzugeben. Diese können Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen herunterladen.

In den Erklärungsvordrucken werden Sie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen oder schenkenden Person befragt. Bei dieser Angabe ist es wichtig, ganz genau zu sein, weil sich hiernach die Steuerklasse bestimmt. Schreiben Sie also zum Beispiel besser „Kind der Schwester“ als „Nichte oder Neffe“. Dadurch können Nachfragen seitens des Finanzamtes vermieden werden.

Grundsätzlich gibt es viele verschiedene Anlagen für die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen. In jedem Fall muss gesondert geprüft werden, welche Anlagen der Erklärung beizufügen sind. Eine pauschale Antwort auf die Frage, welche Anlagen ausgefüllt werden müssen, ist deshalb nicht möglich. Hier soll jedoch auf zwei Anlagen hingewiesen werden, die oft gesucht werden.

In Erbfällen muss die „Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung“ für jede einzelne Erwerberin oder jeden einzelnen Erwerber ausgefüllt und beigefügt werden.

Wenn Sie in einem Schenkungsfall beispielsweise ein Grundstück übertragen bekommen, aber die Schenkerin oder der Schenker sich ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht an dem Objekt vorbehält, finden Sie die Eintragungsmöglichkeit dazu in der „Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung“.
 

Eine Erbschaftsteuererklärung kann von allen Erben gemeinsam abgegeben werden. Diese Erbschaftsteuererklärung muss dann aber auch von allen Erben unterschrieben oder es müssen Vollmachten derjenigen Erben vorgelegt werden, deren Unterschriften fehlen.

In Schenkungsfällen besteht die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung nicht. Hier müssen einzelne Erklärungen abgegeben werden.
 

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