IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Einblick in die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds geben und dabei Fragen ausschließlich aus Sicht eines Privatanlegers beantworten.

 

Was ist ein Investmentfonds?

Offene Investmentfonds sammeln Gelder von Anlegern, um diese dann nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. 
 

Investmentfonds bündeln typischerweise das Kapital vieler, meist einer unbegrenzten Anzahl an Anlegerinnen und Anleger, um es im Rahmen einer festgelegten Anlagestrategie häufig auch nach dem Prinzip der Risikomischung in verschiedenen Vermögenswerten anzulegen und zu verwalten. 

Auf diese Weise erzielte Erträge können vom Investmentfonds an die Anlegerin bzw. den Anleger ausgeschüttet oder aber thesauriert werden. Thesaurierende Fonds behalten die erzielten Erträge (ganz oder teilweise) ein. Es findet daher kein Kapitalfluss an die anlegenden Personen statt. 
 

Das bis einschließlich 2017 geltende System der Besteuerung von Investmenterträgen wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) umfassend geändert.

Bis 2017 erfolgte die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds nach dem sogenannten Transparenzprinzip auf Ebene der Anleger. 

Ab 2018 wurde eine intransparente Besteuerung eingeführt. Infolgedessen gibt es die folgenden zwei Besteuerungsebenen:

  • Besteuerung von bestimmten inländischen Einkünften wie Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene mit 15 Prozent Körperschaftsteuer und
  • Besteuerung der Investmenterträge auf Anlegerebene sowie Einführung einer sogenannten Teilfreistellung.

Die Teilfreistellung sorgt für eine Kompensation der steuerlichen Vorbelastung auf der Fondsebene. Die Höhe des Teilfreistellungssatzes ist abhängig davon, ob ein Aktien-, Misch-, (Auslands-)Immobilienfonds oder ein sonstiger Investmentfonds vorliegt.
 

Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Investmentfonds ab:

  • Bei einem Fonds, der fortlaufend mehr als 50 Prozent in Kapitalbeteiligungen (zum Beispiel Aktien) anlegt, erhalten Sie als Privatanleger 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
  • Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Kapitalbeteiligungen erhalten Sie als Privatanleger 15 Prozent steuerfrei.
  • Sie haben als Privatanleger in Immobilienfondsanteile investiert? Dann bekommen Sie eine Freistellung von 60 Prozent, wenn der Fonds mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Immobilien und Immobiliengesellschaften investiert hat. Investiert der Fonds fortlaufend zu mehr als 50Prozent in ausländische Immobilien, sind sogar 80 Prozent steuerfrei.
  • Auf Erträge eines Fonds, der keine der vorgenannten Investitionsgrenzen erfüllt, erfolgt hingegen keine Teilfreistellung.

 

FondsartVoraussetzungenTeilfreistellung
Aktienfondsmehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligungen30 Prozent
Mischfondsmindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligungen15 Prozent
Immobilienfondsmehr als 50 Prozent Immobilien60 Prozent
Auslands-Immobilienfondsmehr als 50 Prozent ausländische Immobilien80 Prozent

 

Angaben über die Fondsart oder über die investierten Anlegegüter finden Sie in der Regel im Fondsprospekt oder in den Anlagebedingungen des Investmentfonds.
Die Teilfreistellungen gelten für alle Investmenterträge aus dem jeweiligen Fonds. Eine Anrechnung der durch den Investmentfonds im Ausland gezahlten ausländischen Quellensteuern ist ab 2018 nicht mehr möglich. 
 

Zu den Investmenterträgen gehören:

  • Ausschüttungen des Investmentfonds 
  • Vorabpauschalen* 
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen*

*Definition: Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an dem allgemeinen Zinsniveau. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. 

Inländische depotführende Banken buchen die Steuerabzugsbeträge von den Verrechnungskonten ihrer Anleger ab und führen diese an die Finanzämter ab. Liegt den Banken ein entsprechender Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor, entfällt die Abbuchung vom Verrechnungskonto. 

Bei Privatanlegern unterliegen die vorstehenden Erträge aus Investmentfonds bei einer Inlandsverwahrung regelmäßig dem abgeltenden Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Zuschlagsteuern. Die inländische Depotstelle, die die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet, behält für alle Investmenterträge die Kapitalertragsteuer ein. Hierbei wird bereits berücksichtigt, dass Sie aufgrund der sogenannten Teilfreistellung nicht mehr für die gesamten Erträge Kapitalertragssteuer abführen müssen. Der Steuerabzug wird nur noch von dem steuerpflichtigen Teil der Erträge vorgenommen. Mit dem Steuerabzug ist daher grundsätzlich alles erledigt und Sie brauchen keine Angaben mehr in Ihrer Steuererklärung vornehmen. 

 

Beispiel:
Ein Privatanleger hält Anteile eines Aktienfonds. Im Jahr 2021 erhält er aus diesem Aktienfonds eine Ausschüttung in Höhe von 1.000 Euro. Die Freistellungsaufträge sind anderweitig ausgeschöpft und eine Nichtveranlagungsbescheinigung liegt nicht vor.

Von den 1.000 Euro sind aufgrund der Regelung zur Teilfreistellung 30 Prozent (300 Euro) steuerfrei. Lediglich 70 Prozent (700 Euro) unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die inländische Depotstelle nimmt den Steuerabzug entsprechend vor. 

Investmentanteile die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, bezeichnet der Gesetzgeber als Alt-Anteile: 

  • Die ab dem 1. Januar 2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (= vor dem 1. Januar 2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Beim Steuerabzug durch die inländische Depotstelle wird dieser Freibetrag nicht berücksichtigt.  Zur Berücksichtigung ist der Veräußerungsgewinn in der Steuererklärung anzugeben und es ist ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehaltes  für bestimmte Kapitalerträge zu stellen. 
     
  • Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die Gewinne oder Verluste aus der fiktiven Veräußerung, die sich nach der bis einschließlich 2017 geltenden Rechtslage ermitteln, sind von Ihnen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist daher die Wertveränderung der Investmentanteile zwischen der Anschaffung und der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen. Beim Steuerabzug durch die inländische Depotstelle wird dieser Sachverhalt bereits berücksichtigt und es tritt eine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ein. Sofern die Veräußerungsgewinne aus nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen daher einem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, müssen diese nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. 

Ja, es gibt Ausnahmen von der sogenannten Abgeltungswirkung. In den folgenden Fällen sind Ihre Erträge gegenüber dem Finanzamt zu erklären: 

  1. Eine Angabe Ihrer Erträge aus Investmentfonds in Ihrer Steuererklärung ist zwingend erforderlich, wenn kein inländischer Steuerabzug erfolgt ist. Dies ist beispielsweise bei Erträgen aus im Ausland verwahrten Investmentfonds der Fall. Mangels Abgeltungsteuerabzugs an der Einnahmequelle ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Dieser ist die ausgefüllte Anlage KAP-INV beizufügen. Nähere Informationen finden Sie in der Anleitung zur Anlage KAP-INV.
     
  2. Eine Angabe Ihrer Erträge aus Investmentfonds in Ihrer Steuererklärung ist erforderlich, wenn Sie eine Einbeziehung in die Veranlagung wünschen, da Sie glauben, hierdurch steuerliche Vorteile zu erlangen. In diesen Fällen stellen Sie bitte entweder den Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge oder den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehaltes für bestimmte Kapitalerträge. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag "Ausnahmen von der Abgeltungswirkung".  

Die Anlage KAP-INV sowie die Anleitung zu dieser Anlage finden Sie wie auch alle anderen Formulare im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de.

  • § 20 Absatz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 32 d Absatz 3 EStG
  • § 43 Absatz 1 Nr. 5 EStG
  • § 43 a EStG
  • § 44 EStG
  • § 16 Investmentsteuergesetz (InvStG)
  • § 20 InvStG
     

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