Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen das Kindergeld, der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf grundsätzlich sowohl
- für leibliche Kinder
- Adoptivkinder (durch Annahmebeschluss des Familiengerichts) als auch
- für Pflegekinder
gewährt werden.
Definition: Pflegekinder
Ein Pflegekindschaftsverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn dem Kind – wie bei den leiblichen Eltern – im Haushalt ein Zuhause gewährt wird. Dies setzt voraus, dass das Kind von seinen Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass dieses Kind aus dem natürlichen Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern ausgeschieden ist.
Die Steuervergünstigungen können unter Umständen auch für Stiefkinder oder Enkelkinder, die die steuerpflichtige Person in Ihrem Haushalt aufgenommen hat, in Betracht kommen. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Kinder, die sich im Ausland aufhalten
Für Kinder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder entsprechend einer sogenannten Ländergruppeneinteilung berücksichtigt. Je nach Ländergruppe werden die Freibeträge entweder
- in voller Höhe
- zur drei Vierteln
- zur Hälfte oder
- zu einem Viertel
gewährt. Hierdurch werden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt.
Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1A). Diese ist unter anderem im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.