IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Eine Mahnung bedeutet noch keine Vollstreckung. Nichtsdestotrotz sollten Sie nun umgehend, spätestens innerhalb der in der Mahnung angegebenen Wochenfrist, die offenen Beträge überweisen. So vermeiden Sie weitere Maßnahmen. Denken Sie dabei unbedingt auch daran, die in der Mahnung aufgeführten Säumniszuschläge ebenfalls zu bezahlen.

Haben Sie aufgrund einer Mahnung überwiesen, müssen Sie Ihr Finanzamt übrigens nicht gesondert hierüber informieren.

Wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, aber zuvor zum Beispiel nicht mittels Steuerbescheid zur Zahlung aufgefordert wurden, kann das insbesondere folgende Gründe haben:

1. Die Zahlung von Vorauszahlungen wird angemahnt.

In der Mahnung erkennen Sie dies daran, dass neben der Steuerart (zum Beispiel Einkommensteuer) der Zusatz ‚Vj.‘ enthalten ist.
Der Zusatz steht für das ‚Vierteljahr‘, sprich: In der folgenden Darstellung geht es um die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für das 4. Quartal 2013.

In der Mahnung stellt sich dies wie folgt dar:

Auszug aus einer Mahnung

Bei Vorauszahlungen gelten zwei Besonderheiten, die Sie kennen und beachten sollten:

a) Der Vorauszahlungsbescheid heftet regelmäßig hinter Ihrem letzten Steuerbescheid

Prüfen Sie deshalb noch mal Ihren letzten Steuerbescheid, wenn Sie der Auffassung sind, einen Vorauszahlungsbescheid nicht erhalten zu haben. Es kommt vor, dass die Vorauszahlungsbescheide versehentlich übersehen und deshalb Zahlungen versäumt werden.

b) Vorauszahlungen, beispielsweise zur Einkommensteuer, sind im Regelfall fortlaufend fällig

Sie haben die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für das 3. Quartal geleistet – für das 4. Quartal aber vermeintlich keinen Bescheid erhalten? 

Ändert sich die Höhe der Vorauszahlungen nicht, erhalten Sie keinen neuen Bescheid - insbesondere nicht zu jedem Vorauszahlungstermin. Prüfen Sie dahingehend noch einmal Ihren letzten Vorauszahlungsbescheid. 

Es empfiehlt sich, insbesondere für regelmäßig zu leistende Zahlungen einen Dauerauftrag anzulegen oder am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.

 

2. Die Zahlung aufgrund einer Steueranmeldungen wird angemahnt

Steueranmeldungen sind Steuererklärungen, in denen Sie die Steuer selbst berechnen müssen - zum Beispiel Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kaptalertragsteuer.
Regelmäßig erhalten Sie nach der Abgabe keinen gesonderten Steuerbescheid. Es besteht eine gesetzliche Fälligkeit und der von Ihnen errechnete Betrag ist ohne Zahlungsaufforderung an das Finanzamt zu zahlen.

Prüfen Sie deshalb bitte, ob für die angemahnten Beträge ein Steuerbescheid ergeht oder ob bereits eine gesetzliche Fälligkeit besteht. 

 

3. Sie haben tatsächlich keinen Steuerbescheid erhalten, obwohl dieser hätte ergehen müssen

In diesem Falle setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt über den telefonischen Service in Verbindung.

Wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie die Steuern bereits beglichen haben, kann das insbesondere folgende Gründe haben:

1.    Mahnung und Zahlung können sich überschnitten haben

In Ihrer Mahnung finden sie hier den Stand Ihres Kontos:

Ausschnitt Mahnung

Dies bedeutet, dass vor Erstellung der Mahnung letztmalig zum Stand des Kontos, hier am 15.01., geprüft wurde, ob Ihre Zahlung beim Finanzamt eingegangen und verbucht worden ist. 

Haben Sie bereits weit vor dem dort angegebenen Datum überwiesen, setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt, in Verbindung, wenn Ihnen keine passende Antwort in den FAQ geliefert werden kann. 
Beachten Sie aber, sofern Sie kurz vor dem angegebenen Datum gezahlt haben, dass Banken Bearbeitungszeiten haben und eine eingegangene Zahlung auch im Finanzamt zunächst verbucht werden muss. 

 

2.    Die Bankverbindung des Empfängers, der Verwendungszweck oder die Steuernummer wurden unzutreffend angegeben

Bitte gleichen Sie die Daten mit denen in Ihrem Steuerbescheid ab. Bei unzutreffender Bankverbindung hat Ihre Überweisung die Finanzverwaltung nicht erreicht. Holen Sie die Zahlung bitte mit den zutreffenden Angaben nach.

Haben Sie die zutreffende Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum angegeben? Ist Ihnen hier zum Beispiel ein Zahlendreher unterlaufen, ist dies nicht zwingend ein Problem. Informieren Sie bitte in diesem Falle Ihr Finanzamt und teilen Sie den Fehler und die zutreffenden Angaben mit, damit Ihre Zahlung zutreffend zugeordnet werden kann. 

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Ihre Zahlung nicht zugeordnet werden kann und Ihre Zahlung deshalb an Sie zurücküberwiesen wird. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie bei Ihrer Überweisung keine Steuernummer angegeben haben. Kontrollieren Sie deshalb, ob möglicherweise eine Rückzahlung an Sie erfolgt ist.


Die Mahnung liefert Ihnen allerhand Informationen, die Sie beachten sollten. Sie nennt zum einen die Steuern/Abgaben, die bisher nicht geleistet wurden und führt darüber hinaus die entstandenen Säumniszuschläge auf. 
Darüber hinaus erkennen Sie in der Mahnung aber auch, welchen Stand Ihr Konto trägt – das bedeutet, Sie erkennen, bis wann geleistete Zahlungen noch in die Mahnung einbezogen wurden und ob sich Mahnung und Zahlung gegebenenfalls überschnitten haben.

So lesen Sie eine Mahnung:

Mahnung

 

Der Versand der Mahnung erfolgt regelmäßig zentral durch das Rechenzentrum des Landes Nordrhein-Westfalen. In Ausnahmefällen können auch Mahnungen durch den Bearbeiter im Finanzamt versandt werden.

Wichtig:

Es gibt Fallgestaltungen, in denen keine Mahnungen ergehen. Verlassen Sie sich deshalb bitte nicht darauf, dass Sie per Mahnung an Ihre ausbleibende Zahlung erinnert werden.

 

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