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Hinweis zum Wegfall der eTIN ab dem Veranlagungszeitraum 2023

Bis einschließlich 2022 ist es möglich, als Ordnungsmerkmal für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden, wenn der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht bekannt ist.

Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die eTIN ab dem Veranlagungszeitraum 2023 (Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2023) nicht mehr für die Übermittlung verwendet werden kann. Die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ist dann zwingend mit der Identifikationsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als Ordnungsmerkmal durchzuführen.

Identifikationsnummer von meldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Identifikationsnummer von meldepflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Meldepflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Identifikationsnummer automatisch aufgrund der Übermittlung von Meldedaten durch die Meldebehörden vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt.

Sollte einer meldepflichtigen Arbeitnehmerin oder einem meldepflichtigen Arbeitnehmer die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Internetseite des Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de beantragt werden.

Identifikationsnummer von nicht meldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Identifikationsnummer von nicht meldepflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Nicht meldepflichtige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen bislang keine Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befindet.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beantragt werden, wenn Sie von Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt wurden.

Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer hat keine Identifikationsnummer oder teilt Ihnen die Identifikationsnummer nicht mit?

Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer hat keine Identifikationsnummer oder teilt Ihnen die Identifikationsnummer nicht mit? 

Was können Sie tun?

Haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bereits für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und können Sie versichern, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden hat und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Aufforderung Ihnen pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, können Sie die Identifikationsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers formlos schriftlich beantragen. 

Die Anfrage hat 

  • den Namen, 

  • das Geburtsdatum sowie 

  • die Anschrift der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers 

zu enthalten.

 

Zu beachten:

Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die in 2022 noch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen gestanden haben und keine Identifikationsnummer haben oder Ihnen diese nicht mitteilen, ist eine Abfrage der Identifikationsnummer oder auch die erstmalige Beantragung der Identifikationsnummer weiterhin nur nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht möglich.

  • § 80 Absatz 1 Abgabenordnung (AO)
  • § 139b AO
  • § 39 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG

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