IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Wie alle Renteneinkünfte wird auch die Riesterrente bei Auszahlung besteuert. Der Umfang der Besteuerung richtet sich danach, ob Ihre eingezahlten Beiträge durch die Altersvorsorgezulage und/oder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert oder nicht gefördert waren.

 

Geförderte Beiträge

Zu den geförderten Beiträgen gehören Ihre geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der Ihnen für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulagen, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug (ab dem Jahr 2008: 2.100 Euro) nicht übersteigen, mindestens jedoch die Ihnen gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge (ab dem Jahr 2005: 60 Euro je Jahr).

Soweit für Ihre Beiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug gewährt wurde, sind diese ebenfalls als geförderte Beiträge zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn Sie für diesen Vertrag keine Altersvorsorgezulage beantragt haben oder er als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt war.

 

Nicht geförderte Beiträge

Zu den nicht geförderten Beiträgen zählen Ihre Zahlungen:

  • die Sie zugunsten Ihres Riestervertrages in einem Beitragsjahr getätigt haben, in dem Sie nicht zum unmittelbar oder mittelbar begünstigten Personenkreis gehörten,
  • für die Sie weder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug noch die Altersvorsorgezulage erhalten haben oder
  • die den Höchstbetrag für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug überschritten haben (sogenannte Überzahlungen), sofern es sich nicht um den Sockelbetrag (60 Euro je Jahr) handelt.

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen aus Ihrem Riestervertrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.

In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe über die zugeflossenen Leistungen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.

Bei „Mein ELSTER" können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen.

 

Beruhen die aus Ihrem Riestervertrag ausgezahlten Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen, unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen und den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen entfallen.

Beruhen die aus Ihrem Riestervertrag ausgezahlten Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, werden die Leistungen entsprechend aufgeteilt.

Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sie in voller Höhe zu versteuern.

Die Besteuerung der nicht geförderten Beiträge richtet sich nach der Art der Auszahlung. Die Leistungen werden wie vergleichbare nicht geförderte Anlageprodukte besteuert:

  • Im Fall der Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, der sich nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr richtet.
  • Erfolgt die Auszahlung nicht als lebenslange Rente, wie zum Beispiel Einmalkapitalauszahlungen werden die Leistungen wie Leistungen aus Lebensversicherungen besteuert.
  • In allen anderen Fällen wird der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge besteuert.

Die Besteuerung der nicht geförderten Beiträge richtet sich nach der Art der Auszahlung. Die Leistungen werden wie vergleichbare nicht geförderte Anlageprodukte besteuert:

  • Im Fall der Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, der sich nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr richtet.
  • Erfolgt die Auszahlung nicht als lebenslange Rente, wie zum Beispiel Einmalkapitalauszahlungen werden die Leistungen wie Leistungen aus Lebensversicherungen besteuert.
  • In allen anderen Fällen wird der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge besteuert.

  • § 22 Nummer 5 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 22 Nummer Satz 7 EStG