Selbständig oder nichtselbständig tätig?
Abhängig davon, wie die Arbeit ausgestaltet ist, sind Sie entweder selbständig oder nichtselbständig tätig.
Wenn Sie in einem Betrieb weisungsgebunden sind, also von einem Vorgesetzten Anweisungen über auszuführende Arbeiten erhalten, stehen Sie rechtlich gesehen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie stundenweise in einem Laden oder in einem Imbissbetrieb jobben. Steuerrechtlich erzielen Sie damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Haben Sie dagegen bei der Gestaltung und Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags weitgehend freie Hand und schulden einen Arbeitserfolg, sind Sie eher selbständig tätig.
Steuerrechtlich erzielen Sie in diesen Fällen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Beispiele:
- Sie verdienen als freie Autorin oder freier Autor für die Lokalredaktion einer Tageszeitung Geld. Dann sind Sie selbständig tätig.
- Sie sind in den sozialen Medien aktiv und erhalten für veröffentlichte Videos oder Posts Geld oder Sachgeschenke? Dann sind Sie gewerblich tätig.
Sie fragen sich, was die Unterscheidung für eine Auswirkung hat?
Sind Sie nichtselbständig tätig, übernimmt grundsätzlich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Einbehalt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von Ihrem Arbeitslohn und führt sie für Sie an die zuständigen Behörden ab. Im Einzelnen sind dies unter anderem die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls die Kirchensteuer, aber auch Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge.
Sofern Sie selbständig tätig sind, müssen Sie eigenverantwortlich von Ihren Einnahmen die nötigen Steuern und Abgaben abführen. Zusätzlich sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur insofern, als Ihre Einnahmen abzüglich Ihrer Ausgaben aus dieser Tätigkeit – gegebenenfalls zusammen mit anderen Einkünften – zum Beispiel im Jahr 2022 mehr als 10.347 Euro betragen haben.
Die Abgrenzung, ob Sie nichtselbständig oder selbständig tätig sind, kann sehr kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie daher weitere Informationen bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einholen.