Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das der jeweiligen Steuererklärung zugrunde liegt (Karenzzeit). Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Sonderregelungen getroffen und sowohl die Karenzzeit als auch die Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 verlängert. Die Karenzzeit wurde wie folgt verlängert:
Besteuerungszeitraum | Dauer der Karenzzeit |
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2019 bis 2021 | 21 Monate |
2022 | 20 Monate |
2023 | 18 Monate |
2024 | 17 Monate |
Hinweis - Sonderregelung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Der Zinslauf beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer grundsätzlich 23 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, das der jeweiligen Steuererklärung zugrunde liegt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Auch hier gelten für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 längere Karenzzeiten:
Besteuerungszeitraum | Dauer der Karenzzeit |
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2019 | 28 Monate |
2020 und 2021 | 29 Monate |
2022 | 28 Monate |
2023 | 26 Monate |
2024 | 25 Monate |
Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Hinweis:
Bei Umsatzsteuererklärungen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung beim Finanzamt bzw. mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Zustimmung des Finanzamts bekannt wird.
Bei der Berechnung der Zinslaufs werden nur volle Monate berücksichtigt. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Beispiel:
Sie reichen Ihre Einkommensteuererklärung 2018 erst am 27. August 2021 bei Ihrem Finanzamt ein. Den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8. Oktober 2021 erhalten Sie am 11. Oktober 2021.
Der Zinslauf beginnt am 1. April 2020 (15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2018). Er endet mit Zugang des Steuerbescheides am 12. Oktober 2021. Er endet mit Bekanntgabe des Steuerbescheides am 11. Oktober 2021. Der Zinslauf dauert somit 18 Monate und 11 Tage und wird auf 18 Monate abgerundet, da Zinsen nur für volle Monate berechnet werden.
Hinweis:
Weitere Besonderheiten zum Zinslauf, insbesondere im Zusammenhang mit geleisteten und anzurechnenden Vorauszahlungen, rückwirkenden Ereignissen oder Verlustrückträgen können Sie der Regelung des § 233a der Abgabenordnung und dem Anwendungserlass zu § 233a der Abgabenordnung entnehmen.
Die Zinsen betragen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 für jeden Monat 0,5 Prozent des zu verzinsenden Betrags. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 betragen sie für jeden Monat 0,15 Prozent. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Zinsen sind auf volle Euro zu Ihrem Vorteil gerundet festzusetzen. Sie werden jedoch nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Beispiel (Erweiterung):
Der Einkommensteuerbescheid 2018 weist einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 500 Euro aus.
Zu verzinsen sind 500 Euro für die Zeit vom 1. April 2020 bis 11. Oktober 2021 (18 volle Monate).
→ 500 Euro x 0,15 Prozent x 18 Monate = 13,50 Euro
Die festzusetzenden Zinsen betragen 13 Euro und sind von Ihnen zusätzlich an das Finanzamt zu zahlen.
Abwandlung:
Der Einkommensteuerbescheid 2018 weist einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro aus.
Zu verzinsen sind 1.000 Euro für die Zeit vom 1. April 2020 bis 11. Oktober 2021 (18 volle Monate).
→ 1.000 Euro x 0,15 Prozent x 18 Monate = 27 Euro
Die festzusetzenden Zinsen betragen 27 Euro und werden Ihnen zusätzlich von Ihrem Finanzamt erstattet.
Hinweis:
Die genaue Berechnung der Zinsen können Sie Ihrem Zinsbescheid entnehmen.