Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Haben Sie keine oder geringe Werbungskosten im Kalenderjahr? Dann profitieren Sie vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Denn jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer erhält automatisch mindestens den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (bis 2021: 1.000 Euro und für 2022: 1.200 Euro) im Kalenderjahr als Werbungskosten.
Was bedeutet dies für Sie und was ist überhaupt ein Pauschbetrag?
Der Pauschbetrag wird automatisch von Ihren Einnahmen abgezogen, unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Es werden somit pauschal 1.230 Euro Werbungskosten je Arbeitnehmerin bzw. je Arbeitnehmer angenommen. Falls Sie keine höheren Werbungskosten hatten, müssen Sie Ihre beruflichen Ausgaben aus diesem Grunde auch nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Hinweis:
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht extra auf der Anlage N einzutragen.
Sind Ihnen jedoch Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag entstanden, können und sollten Sie diese in einer Steuererklärung angeben. Dazu tragen Sie einfach Ihre Ausgaben in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Anlage N ein. Nachweise über die erklärten Kosten sollten Sie auf Anfrage des Finanzamts vorlegen können. Letztlich vergleicht das Finanzamt für Sie, ob Ihre tatsächlichen Kosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro sind und berücksichtigt das für Sie günstigere Ergebnis bei der Steuerfestsetzung.
Beispiel:
Sie haben ausschließlich Beiträge zu Berufsverbänden in Höhe von 200 Euro im Kalenderjahr gezahlt. Weitere Ausgaben für den Beruf lagen nicht vor.
In diesem Beispiel brauchen Sie keine Eintragungen auf der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung machen. Es wird bei Ihnen automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro bei der weiteren Berechnung abgezogen. Falls Sie die Werbungskosten über 200 Euro doch eintragen, wird bei Ihnen ebenfalls automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.