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Allgemeines zum Erbrecht

Sie möchten sich mit dem Thema „Erbrecht“ befassen und zunächst allgemeine Informationen erhalten. Dann sind Sie auf der Seite des Ministeriums für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalens richtig. Im Broschürenservice der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie die Broschüre "Das Erbrecht." mit allgemeinen Hinweisen zum Erbrecht. Außerdem werden auf der Seite der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen einige Begriffe erläutert. Im Anschluss bietet es sich an, sich auf unserer Seite weiter über die Erbschaftsteuer zu erkundigen

Begriffe: Erbe - Vermächtnis - Vertrag zu Gunsten Dritter

Drei Begriffe, die im Zusammenhang mit einem Todesfall häufiger auftauchen. Im Folgenden wollen wir Ihnen erläutern, was sich hinter diesen drei Begriffen verbirgt und wo die Unterschiede zwischen diesen drei Arten des Erwerbs von einer verstorbenen Person liegen.
 

Erbe

Erbe

Verstirbt eine Person gibt es in jedem Fall eine oder mehrere Erbinnen und/oder Erben. Diese werden Gesamtrechtsnachfolger nach der sogenannten Erblasserin bzw. dem sogenannten Erblasser. Sie erhalten das gesamte Vermögen, unabhängig davon, ob dieses positiv oder negativ ist. Dieses Vermögen wird auch als Nachlass bezeichnet. Wer Erbe oder Erbin wird, ist gesetzlich geregelt. Alternativ besteht die Möglichkeit eines Testaments. In diesem können, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, Erben bestimmt werden. Ein Testament geht den gesetzlichen Vorgaben vor.

Vermächtnis

Vermächtnis

Soll einer Person lediglich ein bestimmter Gegenstand bzw. Vermögensvorteil zugewendet werden, ohne dass diese als Erbin oder Erbe eingesetzt wird, eignet sich dafür das Vermächtnis. Um ein Vermächtnis auszusprechen, muss ein Testament geschrieben oder ein Erbvertrag abgeschlossen werden. Darin wird dann unter anderem festgelegt, was die sogenannte Vermächtnisnehmerin oder der sogenannte Vermächtnisnehmer nach dem Tod der erblassenden Person erhalten soll. Eine Vermächtnisnehmerin bzw. ein Vermächtnisnehmer hat schließlich einen Anspruch gegen die Erbinnen und Erben auf den Vermögensvorteil. Es erfolgt kein direkter Erwerb durch die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer nach dem Tod der erblassenden Person.

Vertrag zu Gunsten Dritter

Vertrag zu Gunsten Dritter

Neben dem Erbe und dem Vermächtnis tauchen in Erbfällen auch Verträge zu Gunsten Dritter auf. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Lebensversicherungen, in denen eine dritte Person, also nicht die Erblasserin oder der Erblasser und nicht die Versicherung als begünstigte Partei eingesetzt wurde. An diese ist dann die Versicherungsleistung beispielsweise im Todesfall auszuzahlen. Im Gegensatz zum Vermächtnis fällt dieser Vertrag nicht in den Nachlass der oder des Verstorbenen. Die dritte Person hat einen direkten Anspruch gegen beispielsweise die Versicherung oder die Bank auf Auszahlung des Betrages.

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