Wird ein Verfahren ruhend gestellt, bedeutet dies, dass die Bearbeitung eines Einspruchsverfahrens zurückgestellt wird. Es können unterschiedliche Gründe vorliegen, wenn ein Einspruchsverfahren ruhend gestellt wird. Zumeist steht dies in Zusammenhang mit einem bereits laufenden Gerichtsverfahren zu derselben Thematik (= Musterverfahren). Das Ruhen ist in diesen Fällen nur möglich, wenn der Steuerbescheid aufgrund der streitigen Rechtsfrage nicht bereits vorläufig ergangen ist.
Befindet sich das Musterverfahren bei einem Finanzgericht ist grundsätzlich ihre Zustimmung für das Ruhen erforderlich. Der Einspruch ruht dann aus Zweckmäßigkeitsgründen. Befindet sich das Musterverfahren bei einem höheren Gericht, wie dem Bundesfinanzhof, ruht der Einspruch automatisch.
Im Rahmen Ihrer Einspruchsbegründung können Sie bereits einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Insoweit sollten Sie das Aktenzeichen des anhängigen Gerichtsverfahrens benennen, in dem die gleiche Thematik behandelt wird.
Die Bearbeitung des Einspruchs ruht grundsätzlich, bis das anhängige Gerichtsverfahren zu derselben Thematik am Finanzgericht oder den höheren Instanzen entschieden ist.
Wenn Sie trotz anhängiger Gerichtsverfahren zu derselben Thematik ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sollten Sie dies im Rahmen Ihrer Einspruchsbegründung deutlich machen. Das Finanzamt wird dann über ihren Einspruch mit Einspruchsentscheidung entscheiden.
Wichtig:
Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nicht fristgebunden. Er kann im Rahmen eines Einspruchs gestellt oder auch gesondert beantragt werden.
Allein die Tatsache, dass Ihr Einspruch ruht, befreit Sie noch nicht von der Verpflichtung, Ihre Steuern zu zahlen. Weitere Informationen zur Zahlungspflicht im Einspruchsverfahren finden Sie in dem gesonderten Beitrag "Aussetzung der Vollziehung".