IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Staat gewährt Ihnen die Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, damit Sie sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen können.

Soweit Sie Ihr gefördertes Altersvorsorgevermögen planwidrig nicht für Ihre Altersvorsorge verwenden, wie zum Beispiel die Auszahlung Ihres Altersvermögens vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres, liegt grundsätzlich eine schädliche Verwendung vor.

Ist das geförderte Altersvorsorgevermögen in Ihrer Wohnimmobilie gebunden oder nehmen Sie die staatliche Förderung für Ihre Darlehenstilgung in Anspruch, kann es ebenfalls zu einer schädlichen Verwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben.

Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Riestervertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern.

Es gibt mehrere Ausnahmen, mit denen Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können. Die Wichtigsten haben wir für Sie im Folgenden aufgeführt. Darüber hinaus informieren wir Sie über mögliche Fälle der schädlichen Verwendung. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihnen um Sparvermögen oder Wohnriester handelt. Über die Einzelheiten zu Ihrem Vertrag kann Sie am besten Ihr Anbieter informieren.

Eine schädliche Verwendung tritt ein, wenn Sie zum Beispiel Ihren Riestervertrag kündigen oder sich während der Einzahlungsphase oder nach Beginn der Rentenauszahlungen Ihr gefördertes Altersvermögen in einer Summe auszahlen lassen. Die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist jedoch zulässig.

Ausnahme Kleinbetragsrente:

Wird eine sogenannte Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres in einem Betrag ausgezahlt, liegt ausnahmsweise keine schädliche Verwendung vor. Für diese Einmalzahlung (Abfindung) kommt ab dem Jahr 2018 eine ermäßigte Besteuerung (die sogenannte Fünftelregelung) in Betracht. Von einer Kleinbetragsrente ist auszugehen, wenn Ihr monatlicher Rentenbetrag in 2023 nicht mehr als 33,95 Euro beträgt.

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen aus Ihrem Riestervertrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Abfindung einer Kleinbetragsrente wird dabei entsprechend gekennzeichnet.

Ausnahme unschädliche Teilkapitalauszahlung:

Wenn Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig bis zu 30 Prozent Ihres zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals Ihres privaten Altersvorsorgevertrages auszahlen lassen, liegt ausnahmsweise keine schädliche Verwendung vor.

 

Sonderfall - Verwendung Altersvermögen für Wohnriester:

Ihr Altersvermögen können Sie sich ausnahmsweise schon vor Rentenbeginn förderunschädlich auszahlen lassen, wenn Sie es unmittelbar für folgende begünstigte Zwecke verwenden:

  • Kauf oder Bau einer Wohnung/eines Hauses
  • Tilgung eines Darlehens für den Kauf oder Bau einer Wohnung/eines Hauses
  • Erwerb von Genossenschaftspflichtanteilen für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  • Tilgung eines Darlehens für den Erwerb von Genossenschaftspflichtanteilen für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  • barrierearme Umbaumaßnahmen in oder an einer Wohnung beziehungsweise im oder am Haus
  • ab dem 1. Januar 2024: energetische Sanierung (unter anderem Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern und Heizungsanlagen)

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Ihr Altersvermögen haben Sie sich durch einen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag (keine betriebliche Altersversorgung) aufgebaut.
  • Sie müssen Ihre Wohnung/Haus selbst und zu Wohnzwecken nutzen. Nicht begünstigt sind Ferienwohnungen oder Ferienhäuser.
  • Sie müssen Eigentümerin/Eigentümer oder Miteigentümerin/Miteigentümer der Wohnung/des Hauses sein.
  • Ihre Wohnung/Ihr Haus befindet sich in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Ihnen sind für den Kauf, Bau, Umbau oder Sanierung Ihrer Wohnung/Ihres Hauses nachweislich Kosten entstanden.
  • Die Mindestauszahlungshöhe beträgt 3.000 Euro beim Kauf oder Bau einer Wohnung/eines Hauses.
  • Für den barrierereduzierten Umbau oder der energetischen Sanierung müssen Sie sich mindestens 6.000 Euro Ihres Altersvermögens auszahlen lassen, wenn Sie die Umbaumaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vornehmen. Beginnen Sie die Umbaumaßnahmen erst nach diesem Zeitraum, beträgt die Mindestauszahlungshöhe 20.000 Euro.
  • Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt und durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer Energieberaterin bzw. eines Energieberaters (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz) nach amtlich vorgeschriebenem Muster bestätigt werden.
  • Doppelförderungen sind beim barrierereduzierten Umbau oder bei der energetischen Sanierung nicht zulässig. Wenn Sie für die energetische Sanierung beispielsweise staatliche Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) oder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten, können Sie Ihr Altersvermögen nicht verwenden bzw. würde die Verwendung steuerschädlich sein. Auch die Inanspruchnahme steuerlicher Förderungen schließt die steuerunschädliche Verwendung aus. Eine steuerunschädliche Verwendung des Altersvermögens ist daher nicht möglich, wenn die Umbaukosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen sonstiger Steuerermäßigungen, beispielsweise für energetische Maßnahmen oder Handwerkerkosten, berücksichtigt worden sind.
  • Handelt es sich um eine Teilauszahlung, muss Restkapital in Höhe von 3.000 Euro in Ihrem Altersvorsorgevertrag verbleiben.

Sie sind verpflichtet, die begünstigte Auszahlung Ihres Altersvorsorgevermögens bei der ZfA zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise, wie zum Beispiel einen Kaufvertrag vorzulegen. Auf der Internetseite der ZfA finden Sie die entsprechenden Antragsformulare und weitere Erläuterungen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Andernfalls erlässt die ZfA einen Ablehnungsbescheid.

Die Auszahlung Ihres Altersvermögens erfolgt durch Ihren Anbieter, sobald dieser über den Bewilligungsbescheid informiert wurde und Sie die Auszahlung eingefordert haben.

 

Weitere Fälle zur schädlichen Verwendung

Eine schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb eines EU-/EWR-Staates befindet. Dies gilt jedoch nicht, sofern sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

Im Fall der Vererbung ist grundsätzlich auch von einer schädlichen Verwendung auszugehen. Denn in diesem Fall wird Ihr Altersvermögen an Dritte ausgezahlt.

Eine Ausnahme gilt bei Ehegatten/Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die in einem EU-/EWR-Staat wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Wird im Fall des Todes das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners eingezahlt, ist diese Übertragung unschädlich.

Im Rahmen der Regelung einer Scheidung kann ebenfalls gefördertes Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich auf den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners übertragen werden.

Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung und teilt den Rückzahlungsbetrag Ihrem Anbieter mit. Ihr Anbieter ist dann verpflichtet, den von der ZfA mitgeteilten Rückforderungsbetrag von Ihrem auszuzahlenden geförderten Altersvorsorgevermögen einzubehalten.

Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen in der Regel versteuern. Ihr Eigenbeitrag ist nicht steuerpflichtig.

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen wegen Ihrer schädlichen Verwendung elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.

In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter über die zu versteuernden Leistungen wegen der schädlichen Verwendung. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.

Eine schädliche Verwendung tritt beim Wohnriester grundsätzlich ein, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkaufen, vererben oder verschenken. Hierüber müssen Sie Ihren Anbieter/ die ZfA informieren. Nicht nur vorübergehend bedeutet, dass die Aufgabe der Selbstnutzung länger als ein Jahr dauert.

In der Folge wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst. Dies bedeutet, dass Sie Ihre im Wohnförderkonto erfassten Beträge im Jahr, in dem Sie die Selbstnutzung Ihrer Wohnung/Hauses aufgeben oder Ihre Wohnung/Haus verkaufen, versteuern müssen.

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihren zu versteuernden Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos wegen der Aufgabe Ihrer Selbstnutzung elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.

In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter über Ihren zu versteuernden Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos wegen der Aufgabe Ihrer Selbstnutzung. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.

Es bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, mit der Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können.

Ausnahmen:

  • Verwendung Ihres Wohnförderkontos für eine weitere begünstigte Wohnung/ein begünstigtes Haus:
    • Sie verwenden einen Betrag in Höhe des Stands Ihres Wohnförderkontos innerhalb von zwei Jahren vor dem Jahr und von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem Sie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkauft, vererbt oder verschenkt haben, für eine weitere begünstigte Wohnung/begünstigtes Haus. Hierzu gehört auch ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenheim.
  • Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag:
    • Sie zahlen einen Betrag in Höhe des Stands Ihres Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem Sie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkauft, vererbt oder verschenkt haben, in einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein.
  • Richterliche Entscheidung:
    • Aufgrund richterlicher Entscheidung oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird die begünstigte Wohnung/das begünstigte Haus dem anderen Ehegatten/ der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners zugewiesen.
  • Krankheits- oder pflegebedingte Nichtnutzung:
    • Wohnung/Ihr Haus aus krankheits- oder pflegebedingten Gründen nicht mehr, bleiben aber Eigentümer der Wohnung/des Hauses. Ihre Wohnung/Ihr Haus steht Ihnen weiterhin zur Verfügung und wird nicht von Dritten mit Ausnahme Ihres Ehegatten genutzt.
  • Aufgabe Ihrer Selbstnutzung für die Dauer Ihrer beruflich bedingten Abwesenheit:
    • Sie nutzen Ihre begünstigte Wohnung/Ihr begünstigtes Haus wegen eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst. Sie wollen die Wohnung spätestens mit Ihrem 67. Lebensjahr wieder selbst nutzen. Vermieten Sie Ihre Wohnung/Ihr Haus oder überlassen Sie es unentgeltlich einer anderen Person, müssen Sie dies bis zur Wiederaufnahme einer Selbstnutzung befristen. Diese Ausnahme müssen Sie beim Anbieter bzw. bei der ZfA beantragen und dabei die notwendigen Nachweise vorlegen.

  • § 22 Nummer 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG
  • § 22 Nummer 5 Satz 13 EStG
  • § 34 Absatz 1 EStG
  • § 92a EStG
  • § 92b EStG
  • § 93 EStG
  • § 94 EStG
  • § 95 EStG
  • § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

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