Schädliche Verwendung und ihre Folgen
In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine schädliche Verwendung ist und welche Folgen diese für Sie hat.
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In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine schädliche Verwendung ist und welche Folgen diese für Sie hat.
Der Staat gewährt Ihnen die Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, damit Sie sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen können.
Soweit Sie Ihr gefördertes Altersvorsorgevermögen planwidrig nicht für Ihre Altersvorsorge verwenden, wie zum Beispiel die Auszahlung Ihres Altersvermögens vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres, liegt grundsätzlich eine schädliche Verwendung vor.
Ist das geförderte Altersvorsorgevermögen in Ihrer Wohnimmobilie gebunden oder nehmen Sie die staatliche Förderung für Ihre Darlehenstilgung in Anspruch, kann es ebenfalls zu einer schädlichen Verwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben.
Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Riestervertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern.
Es gibt mehrere Ausnahmen, mit denen Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können. Die Wichtigsten haben wir für Sie im Folgenden aufgeführt. Darüber hinaus informieren wir Sie über mögliche Fälle der schädlichen Verwendung. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihnen um Sparvermögen oder Wohnriester handelt. Über die Einzelheiten zu Ihrem Vertrag kann Sie am besten Ihr Anbieter informieren.
Eine schädliche Verwendung tritt ein, wenn Sie zum Beispiel Ihren Riestervertrag kündigen oder sich während der Einzahlungsphase oder nach Beginn der Rentenauszahlungen Ihr gefördertes Altersvermögen in einer Summe auszahlen lassen. Die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist jedoch zulässig.
Ausnahme Kleinbetragsrente: Wird eine sogenannte Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres in einem Betrag ausgezahlt, liegt ausnahmsweise keine schädliche Verwendung vor. Für diese Einmalzahlung (Abfindung) kommt ab dem Jahr 2018 eine ermäßigte Besteuerung (die sogenannte Fünftelregelung) in Betracht. Von einer Kleinbetragsrente ist auszugehen, wenn Ihr monatlicher Rentenbetrag in 2023 nicht mehr als 33,95 Euro beträgt. Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen aus Ihrem Riestervertrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Abfindung einer Kleinbetragsrente wird dabei entsprechend gekennzeichnet. Ausnahme unschädliche Teilkapitalauszahlung: Wenn Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig bis zu 30 Prozent Ihres zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals Ihres privaten Altersvorsorgevertrages auszahlen lassen, liegt ausnahmsweise keine schädliche Verwendung vor. |
Ihr Altersvermögen können Sie sich ausnahmsweise schon vor Rentenbeginn förderunschädlich auszahlen lassen, wenn Sie es unmittelbar für folgende begünstigte Zwecke verwenden:
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Sie sind verpflichtet, die begünstigte Auszahlung Ihres Altersvorsorgevermögens bei der ZfA zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise, wie zum Beispiel einen Kaufvertrag vorzulegen. Auf der Internetseite der ZfA finden Sie die entsprechenden Antragsformulare und weitere Erläuterungen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Andernfalls erlässt die ZfA einen Ablehnungsbescheid.
Die Auszahlung Ihres Altersvermögens erfolgt durch Ihren Anbieter, sobald dieser über den Bewilligungsbescheid informiert wurde und Sie die Auszahlung eingefordert haben.
Eine schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb eines EU-/EWR-Staates befindet. Dies gilt jedoch nicht, sofern sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
Im Fall der Vererbung ist grundsätzlich auch von einer schädlichen Verwendung auszugehen. Denn in diesem Fall wird Ihr Altersvermögen an Dritte ausgezahlt.
Eine Ausnahme gilt bei Ehegatten/Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die in einem EU-/EWR-Staat wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Wird im Fall des Todes das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners eingezahlt, ist diese Übertragung unschädlich.
Im Rahmen der Regelung einer Scheidung kann ebenfalls gefördertes Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich auf den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners übertragen werden.
Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung und teilt den Rückzahlungsbetrag Ihrem Anbieter mit. Ihr Anbieter ist dann verpflichtet, den von der ZfA mitgeteilten Rückforderungsbetrag von Ihrem auszuzahlenden geförderten Altersvorsorgevermögen einzubehalten.
Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen in der Regel versteuern. Ihr Eigenbeitrag ist nicht steuerpflichtig.
Hinweis:
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen wegen Ihrer schädlichen Verwendung elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter über die zu versteuernden Leistungen wegen der schädlichen Verwendung. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.
Eine schädliche Verwendung tritt beim Wohnriester grundsätzlich ein, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkaufen, vererben oder verschenken. Hierüber müssen Sie Ihren Anbieter/ die ZfA informieren. Nicht nur vorübergehend bedeutet, dass die Aufgabe der Selbstnutzung länger als ein Jahr dauert.
In der Folge wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst. Dies bedeutet, dass Sie Ihre im Wohnförderkonto erfassten Beträge im Jahr, in dem Sie die Selbstnutzung Ihrer Wohnung/Hauses aufgeben oder Ihre Wohnung/Haus verkaufen, versteuern müssen.
Hinweis:
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihren zu versteuernden Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos wegen der Aufgabe Ihrer Selbstnutzung elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter über Ihren zu versteuernden Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos wegen der Aufgabe Ihrer Selbstnutzung. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.
Es bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, mit der Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können.