Umkehrung der Steuerschuld
Umkehrung der Steuerschuld oder Reverse-Charge-Verfahren - was ist das eigentlich.
Nähere Informationen zu dem Thema finden Sie auf dieser Seite.
IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/ |
Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/ |
Umkehrung der Steuerschuld oder Reverse-Charge-Verfahren - was ist das eigentlich.
Nähere Informationen zu dem Thema finden Sie auf dieser Seite.
Grundsätzlich schulden die Unternehmerin bzw. der Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer, die bzw. der die betreffende Leistung erbracht hat. Das bedeutet, die betreffende Person schuldet die Umsatzsteuer für die erbrachte Ausgangsleistung. In besonderen Fällen (vgl. §13b UStG) wird – hiervon abweichend – die Umsatzsteuer ausschließlich vom Leistungsempfangenden geschuldet. Das bedeutet: diese Person schuldet die Umsatzsteuer für seine bezogenen Eingangsleistungen. Die leistende Unternehmerin oder der leistende Unternehmer vereinnahmt lediglich den Nettobetrag und muss hieraus keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Diese Übertragung der Steuerschuld vom Leistenden auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger wird auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet. Dieses Verfahren dient der Steuersicherung und der Vereinfachung.
Alle Leistungen, für die es zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen kann, sind in § 13b Abs. 1 und 2 UStG aufgeführt. Hierzu gehören beispielsweise:
Zur Übertragung der Steuerschuld kommt es jedoch – abhängig von der jeweiligen Leistung – nur, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger
Keine Voraussetzung ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt ist. Eine Übertragung der Steuerschuld auf eine nichtunternehmerische Privatperson ist jedoch ausgeschlossen.
In Ihrer Rechnung, mit der Sie über Ihre Leistung abrechnen, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie geben lediglich den Nettobetrag an. Zusätzlich ist es erforderlich, dass Sie in Ihrer Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufnehmen.
Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger als Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner hat die Umsatzsteuer, die sie/ er für die bezogene Eingangsleistung schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden. Unter den weiteren Voraussetzungen steht ihm zeitgleich ein Vorsteuerabzug in Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer zu. Weitere Informationen zur Vorsteuer finden Sie im Artikel „Vorsteuer“.
§ 13b Umsatzsteuergesetz