IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Werden Grundstücke oder Gebäudeteile, wie beispielsweise eine Eigentumswohnung, innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb des Grundstücks wieder veräußert, handelt es sich in bestimmten Fällen um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft.

Unter den Begriff Grundstücke fallen beispielsweise:

  • unbebaute Grundstücke
  • leerstehende oder bewohnte Grundstücke
  • Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken
  • Teileigentum anderer Zwecke
  • im Erbbauchrecht befindliche Grundstücke

Gebäude und Außenanlagen eines bebauten Grundstücks sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb der zehn Jahre gebaut oder erweitert wurden.

Es handelt sich um kein privates Veräußerungsgeschäft, wenn Grundstücke samt Wohngebäude und Anlagen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Hinweis:

An Kinder zu Wohnzwecken überlassende Grundstücke sind von der Besteuerung nur ausgenommen, wenn das Kind auch einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag „Bis zu welchem Alter Ihres Kindes erhalten Sie die Steuervergünstigungen?“.

 

Es werden daher folgende Grundstücke besteuert:

  • unbebaute Grundstücke
  • bebaute leerstehende Grundstücke
  • bebaute zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
  • bebaute zu gewerblichen Zwecken genutzte Grundstücke

wenn zwischen Anschaffung (Kaufvertrag) bis zum Veräußerungsdatum (Kaufvertrag) nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Bebaute Grundstücke, die beispielsweise teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und teilweise zu Wohnzwecken an Dritte vermietet sind, sind entsprechend ihrer Wohnfläche aufzuteilen.

1. Beispiel:

Sie haben am 19. Juli 2019 (Datum des Kaufvertrages) ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben. Das Einfamilienhaus wurde zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Am 31. März 2022 (Datum des Kaufvertrages) veräußern Sie das Grundstück an Dritte.

Lösung:

Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt weniger als zehn Jahre. Es liegt dem Grunde nach ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Vorgang ist aber nicht steuerpflichtig, da Sie das Grundstück ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.

2. Beispiel:

Sie haben am 29. August 2017 (Datum des Kaufvertrages) eine Eigentumswohnung erworben. Die Eigentumswohnung wurde zu Wohnzwecken an Dritte vermietet. Am 31. Oktober 2022 (Datum des Kaufvertrages) veräußern Sie die Eigentumswohnung an Ihren bisherigen Mieter.

Lösung:

Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt weniger als zehn Jahre. Es liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dass Ihr Mieter als Käufer die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, ist unerheblich. Es kommt auf die Art der Nutzung durch Sie als Eigentümerin oder Eigentümer an.

  • § 22 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG

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