IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Rentenzahlstelle

Die Rentenzahlstelle ist zum Beispiel der Rentenversicherungsträger oder das Versicherungsunternehmen.
Aus der Rentenbezugsmitteilung ergeben sich grundsätzlich alle Daten zu Ihrer Leistung, die zur Berechnung Ihrer Steuer erforderlich sind. 

 

Wenn Ihre Daten im Finanzamt vorliegen, müssen Sie dann trotzdem eine Steuererklärung einreichen?

Ja, die Übermittlung der elektronischen Daten an das Finanzamt befreit Sie nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Ab dem Jahr 2019 verzichtet Ihr Finanzamt allerdings auf die Angaben dieser elektronischen Daten.
Die Werte, die elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt werden, sind im Erklärungsvordruck Ihrer Steuererklärung, insbesondere in der Anlage R und ab 2020 auch in der Anlage R-AV/bAV, mit einem „e“ gekennzeichnet.  
 

Hinweis:

Steuererklärung jetzt noch einfacher! Dank der an Ihr Finanzamt 
elektronisch übermittelten Daten brauchen Felder innerhalb der Erklärungsvordrucke, die mit diesem

Buchstabe E

gekennzeichnet sind, in der Regel nicht mehr gesondert von Ihnen ausgefüllt werden. Teilweise entfällt sogar die Abgabe ganzer Anlagen zur Einkommensteuererklärung. 

 

Im Detail bedeutet dies: 

Sie müssen keine Angaben auf den Anlagen R, R-AV/bAV und N machen, wenn

  • die Daten elektronisch übermittelt wurden und 
  • die Zeilen im Vordruck mit einem „e“ gekennzeichnet sind

Sie müssen die Angaben auf den Anlagen R, R-AV/bAV und N in den gekennzeichneten Feldern weiterhin machen, wenn

  • Ihnen bekannt ist, dass die elektronische Datenübermittlung nicht erfolgte oder
  • die elektronischen Daten fehlerhaft übermittelt wurden.

Unter Umständen entfällt sogar die Abgabe ganzer Anlagen zu Ihrer Steuererklärung. 

So ist zum Beispiel die Abgabe der Anlage R nicht mehr erforderlich, wenn

  • die Daten zu Ihrer gesetzlichen Rente elektronisch übermittelt wurden,
  • keine Eintragungen zur Öffnungsklausel  vorgenommen werden müssen und 
  • Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen. 

Auf die Abgabe der Anlage R-AV/bAV kann verzichtet werden, wenn

  • die Daten zu Ihrer Leistung elektronisch übermittelt wurden und
  • die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen. 

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt zu den elektronischen Daten. Dieses finden Sie, wie auch alle anderen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung, im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de. 

Wenn Sie Ihre Steuererklärung über ELSTER  elektronisch abgeben möchten, können Sie die Daten der Rentenbezugsmitteilung automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Informationen zur sogenannten vorausgefüllten Steuererklärung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/belegabruf_(privatpersonen).

 

Ist die Rentenbezugsmitteilung für das Finanzamt bindend?

Das Finanzamt ist nicht an die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung gebunden. 
 

  • § 22a Einkommensteuergesetz